Home News Landgericht Berlin beanstandet Vorkenntnisklausel im Internetangebot eines Immobilienmaklers

Landgericht Berlin beanstandet Vorkenntnisklausel im Internetangebot eines Immobilienmaklers

Das Landgericht Berlin untersagte einem Immobilienmakler die Verwendung einer sog. Vorkenntnisklausel, die er im Rahmen eines Immobilienangebotes auf der Internet-Plattform Immobilienscout24 verwendet hatte. Das Gericht sah darin die Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung (LG Berlin, Urteil v. 02.05.2019, Az. 52 O 304/18).
 
Ein Immobilienmakler bot auf der Internet-Plattform Immobilienscout24 eine Wohnung zum Kauf an.

Das Landgericht Berlin untersagte einem Immobilienmakler die Verwendung einer sog. Vorkenntnisklausel, die er im Rahmen eines Immobilienangebotes auf der Internet-Plattform Immobilienscout24 verwendet hatte. Das Gericht sah darin die Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung (LG Berlin, Urteil v. 02.05.2019, Az. 52 O 304/18).

Ein Immobilienmakler bot auf der Internet-Plattform Immobilienscout24 eine Wohnung zum Kauf an. In dem Inserat nannte er Einzelheiten zu Lage und Ausstattung der Wohnung sowie den Kaufpreis und das anfallende Hausgeld. Der Erwerber sollte zudem eine Käuferprovision in Höhe von 6.000,00 € zahlen. Unter der Überschrift „Sonstiges“ führte der Makler folgende Bestimmung auf:

„Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert.“

Diese sog. Vorkenntnisklausel verpflichtet einen Kaufinteressenten, den inserierenden Makler schriftlich zu informieren, falls ihm, dem Kaufinteressenten, das Angebot bereits bekannt sei, er z. B. von anderer Seite Kenntnis über das Verkaufsangebot erhalten habe.

Das Landgericht Berlin sieht in dieser Bestimmung eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Das Inserat auf der Plattform Immobilienscout24 stelle ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages dar, denn neben den Details zur Wohnung enthalte es auch die absolute Höhe der geforderten Käuferprovision. Die Vorkenntnisklausel habe den Zweck, den abzuschließenden Maklervertrag inhaltlich zu gestalten. Sie solle dem Makler die Käuferprovision in dem Falle sichern, dass der Käufer zuvor Kenntnis von dem Angebot erhalten habe, dies dem Makler aber nicht fristgerecht mitteile. Diese Bestimmung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.11.1983, Az. IVa ZR 60/82) zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages sei der Kunde nicht verpflichtet, den Makler darüber zu unterrichten, dass ihm das angebotene Objekt bereits bekannt sei. Ähnlich sei es zu beurteilen, sähe man in dem Inserat nur eine invitatio ad offerendum.

Vorkenntnisklauseln der geschilderten Art, die manche Makler verwenden, sind verbotsgefährdet.

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