Bereits im vergangenen Jahr hat die Wettbewerbszentrale einen in Bayreuth ansässigen Augenarzt wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 5 der Bayerischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte abgemahnt. Diese Vorschrift verbietet es, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen.
Im konkreten Fall hatte eine Angestellte der Augenarztpraxis einer Patientin schon bei der Durchführung von Voruntersuchungen ungefragt Werbematerial des im selben Haus ansässigen Optikers ausgehändigt. Anschließend hatte der Arzt selbst dieser Patientin das Tragen einer Gleitsichtbrille und in diesem Zusammenhang denselben augenoptischen Betrieb auch noch einmal empfohlen.
Der Augenarzt verweigerte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit der Begründung, es habe ein hinreichender Grund für die Verweisung vorgelegen. Dieser sei insbesondere darin zu sehen, dass die Patientin einer Altersklasse angehöre, die häufig von einer schnellen und kurzfristigen Änderung der Nahsichtfähigkeit betroffen sei. Im Zusammenhang mit der Verordnung einer Gleitsichtbrille könne dies mitunter zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der empfohlene Optiker gewähre insoweit eine Rückgabe- bzw. Umtauschgarantie. In diesem Zusammenhang behauptete der Arzt außerdem pauschal, mit anderen Optikern schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Mit dem im Haus ansässigen Optiker arbeite er hingegen eng und gut zusammen.
Die Wettbewerbszentrale hielt die vom Arzt angeführten Gründe nicht für ausreichend, die Verweisung zu rechtfertigen, und erhob daher Klage.
Das Landgericht Bayreuth hat nunmehr mit Urteil vom 13.05.2011 (Az. 32 O 616/10) die Auffassung der Wettbewerbszentrale weitestgehend bestätigt. Sowohl in der Übergabe des Werbematerials an die Patientin als auch in der Empfehlung durch den Arzt selbst sah es eine unzulässige Verweisung. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die vom Beklagten genannten Gründe die erforderliche Einzelfallbezogenheit vermissen ließen und dass eine generelle Verweisung – wie im vorliegenden Fall – mit der Vorschrift des § 34 Abs. 5 der Bayerischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte nicht vereinbar sei. Vielmehr solle, wie das Gericht ausdrücklich klarstellte, eine Verweisung an bestimmte Leistungserbringer für Ärzte lediglich einen Ausnahmefall darstellen. Auch die enge Zusammenarbeit eines Arztes mit einem gesundheitlichen Leistungserbringer stelle keinen hinreichenden Grund dar. Eine zu enge Verbindung müsse vielmehr gerade verhindert werden.
Das Urteil des Landgerichts Bayreuth ist rechtskräftig.
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