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Kunden werben Kunden

Unter dieser Überschrift bewarb eine Bank insbesondere im Internet das Angebot für Bestandskunden, weitere Kunden für die verschiedenen angebotenen Kontomodelle zu gewinnen. Als Prämien wurden an mehreren Stellen des Internetauftrittes eine 20 Euro Gutschrift, eine 40 Euro Spende an UNICEF, zwei Flaschen Champagner sowie ein Zinsbonus bzw. freie Buchungen auf einem Depot-Konto ausgelobt. In der Werbung wurde der Eindruck erweckt, für die erfolgreiche Werbung eines Kunden erhielte der Werber

Unter dieser Überschrift bewarb eine Bank insbesondere im Internet das Angebot für Bestandskunden, weitere Kunden für die verschiedenen angebotenen Kontomodelle zu gewinnen. Als Prämien wurden an mehreren Stellen des Internetauftrittes eine 20 Euro Gutschrift, eine 40 Euro Spende an UNICEF, zwei Flaschen Champagner sowie ein Zinsbonus bzw. freie Buchungen auf einem Depot-Konto ausgelobt. In der Werbung wurde der Eindruck erweckt, für die erfolgreiche Werbung eines Kunden erhielte der Werber die im Internetauftritt aufgezählten Prämien. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Darstellung als irreführend, weil tatsächlich der Kunde bei Teilnahme an der Aktion aus einer der aufgezählten Prämien wählen musste. Ein entsprechender aufklärender Hinweis, dass die Prämien alternativ und nicht kumulativ gewährt werden sollten, wurde nicht gegeben. Erst in den Teilnahmebedingungen der Kontoeröffnung des geworbenen Kunden fand sich versteckt ein Hinweis, dass aus den Prämien eine Auswahl erfolgen muss. Die Bank gab im Hinblick auf die irreführende Darstellung des Prämienmodelles eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

(F 5 0194/14)
pbg

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