Das Oberlandesgericht Dresden hat mit einem aktuellen Urteil eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt, das einer Krankenkasse untersagt hatte, mit zwei TÜV-Siegeln zur Service-Qualität zu werben, ohne die entsprechende Fundstelle zum Nachlesen des Testergebnisses anzugeben (OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13; LG Dresden, Urteil vom 22.08.2013, 44 HK O 76/13). Die Krankenkasse hatte mit einem Siegel des TÜV Thüringen geworben, auf dem es hieß „Geprüfte Service-Qualität – sehr gut“. Die Aufschrift auf einem Siegel des TÜV Saarland lautete „Service tested Kundenurteil Gut 1,8“. Wie die Urteile zustande kamen, ließ sich der Werbung nicht entnehmen. Auch auf den Seiten der beiden TÜVs fanden sich keine konkreten Hinweise. Das Oberlandesgericht stellte nunmehr fest, dass für die Werbung mit derartigen TÜV-Siegeln, jedenfalls sofern diese das Ergebnis einer Untersuchung wiederspiegeln, keine anderen Maßstäbe gelten als für die üblichen Waren- und Dienstleistungstests. In seinen Entscheidungsgründen beanstandet das Gericht, dass aus der Werbung nicht ersichtlich werde, was nach welchen Maßstäben geprüft wurde und welche Anforderungen für eine Bewerbung mit „Sehr gut“ gelten. Auch bei TÜV-Siegeln sieht das Gericht den Werbenden in der Pflicht, die Fundstelle für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar anzugeben. Eigene Recherchetätigkeit sei dem Verbraucher nicht zumutbar. Diese Pflichten folgten aus § 5a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG. Denn der Verbraucher solle auf für ihn wesentliche Informationen ohne größere Schwierigkeiten zugreifen können. Wer zukünftig mit TÜV-Siegeln wirbt, die das Ergebnis einer Untersuchung wiedergeben, muss also dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen, die ihm eine Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn das TÜV-Siegel nicht das Ergebnis einer Untersuchung oder Umfrage wiederspiegelt sondern lediglich eine Konformitätserklärung beinhaltet. (F 4 0081/13) ck
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