Eine Versicherungsgesellschaft aus Liechtenstein bot in Deutschland Verbrauchern den Abschluss einer privaten Krankenversicherung an. Sie warb um das Vertrauen neuer Kunden mit einem Logo, in das die Schweizer Flagge integriert war und bezeichnete sich im Blickfang der Werbung als „Die Schweizer Gesundheitsversicherung“.
Tatsächlich hat die anbietende Versicherungsgesellschaft ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein und ist dort auch im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete sowohl die Verwendung der Schweizer Flagge als auch den Hinweis „Die Schweizer Gesundheitsversicherung“ als irreführend. Auch wenn die Konzernmutter der Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat, muss der Kunde, der einen Krankenversicherungsvertrag abschließt, diesen mit einer Gesellschaft in Liechtenstein eingehen. Die Liechtensteiner Gesellschaft verpflichtete sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung, das Logo zu ändern und den Hinweis auf die „Schweizer Gesundheitsversicherung“ zu entfernen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Crashkurs Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler
-
Wettbewerbszentrale klagt erneut wegen Digital Services Act
-
LG München I: Rechtsverstoß durch automatische Antwort-E-Mail
-
EU-Kommission stellt Ergebnisse EU-weiter Untersuchung von Second-Hand-Plattformen vor – Wettbewerbszentrale an Untersuchung beteiligt
-
BGH: Wirksame Widerrufsbelehrung trotz fehlender Telefonnummer