Das Thema „Kostenvoranschläge“ beschäftigt Fahrschulen in der Praxis immer wieder. Die Rechtsprechung sieht Kostenschätzungen insbesondere in Form der Bewerbung von Pauschalbeträgen als Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz an. So hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 13 U 134/12) einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450 Euro als Verstoß gegen § 19 FahrlG untersagt. Das Gericht sah die Bildung eines solchen Pauschalbetrages und dessen werblicher Herausstellung gleich als mehrfachen Verstoß gegen § 19 FahrlG an.
Schwierig wird die Situation für Fahrschulen dann, wenn nicht der Fahrschüler aus dem rein verständlichen Interesse der Kostenschätzung seiner Ausbildung eine Anfrage stellt, sondern eine Kostenschätzung benötigt, um Fördermittel seines Arbeitgebers oder aber der Arbeitsagentur zu erhalten. Die Jobcenter verlangen von Arbeitssuchenden, die zur Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit Fördermittel zur Finanzierung von Führerscheinausbildungen beantragen, die Vorlage von in der Regel drei Kostenvoranschlägen. Dies dient dazu, den sogenannten „Förderbetrag als Mobilitätshilfe“ zu planen und zu erhalten. Die Kostenvoranschläge dienen als Grundlage des dem Arbeitssuchenden zugehenden Bewilligungsbescheides, bei dem das Jobcenter dann auch die Auswahl der vom Arbeitssuchenden aufzusuchenden Fahrschule vornimmt und für die dortige Ausbildung betragsmäßig beziffert eine Bewilligung ausspricht. Fahrschulen, die unter Hinweis auf das Verbot der Pauschalpreisdarstellung in § 19 FahrlG die Ausstellung eines Kosten-voranschlages für das Jobcenter ablehnen, kommen also im Rahmen dieses Auswahlverfahrens nicht zum Zuge.
Zu einem solchen Sachverhalt enthielt ein Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 168/07) von 2008 keine abschließende Entscheidung weil offen blieb, ob der zwar grundsätzlich als zulässig angesehen Kostenvoranschlag dem Fahrschüler direkt ausgehändigt werden durfte.
Klarheit zu dieser Frage hat nun eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (LG Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2014, Az. 5 O 1044/13) gebracht, das unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm die Rechtsprechung zu Kostenvoranschlägen weiterentwickelt. Das Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn der vom Sozialleistungsträger angeforderte Kostenvoranschlag dem Fahrschüler direkt ausgehändigt wird, ein Verstoß gegen § 19 FahrlG nicht vorliegt. Das Gericht begründet seine Entscheidung zur Nichtanwendung des § 19 FahrlG auch in diesem Falle insbesondere damit, dass der Verbraucher, der den Kostenvoranschlag erhält, keine eigene Entscheidung gestützt auf diesen Kostenvoranschlag trifft. Die Auswahlentscheidung der Fahrschule bezogen auch auf das Preisangebot trifft im konkreten Fall die Arbeitsagentur, die diese Entscheidung ja zur Grundlage des Bewilligungsbescheides macht. Das Gericht sieht daher auch die Aushändigung des Kostenvoranschlages an den Fahrschüler als vergleichbare Situation zu der vom OLG Hamm entschiedenen Fallgestaltung, dass der Kostenvoranschlag direkt an die Behörde übersandt worden ist. Das Gericht führt dann aus, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn ein Kostenvoranschlag der letztlich an die Arbeitsagentur gelangt und bestimmungsgemäß auch gelangen soll dem Fahrschüler ausgehändigt wird. Gestützt auf dieses Urteil können sich also Fahrschulen an dem Wettbewerb um geförderte Führerscheinausbildungen beteiligen ohne Gefahr zu laufen, wegen eines Verstoßes gegen § 19 FahrlG beanstandet zu werden. Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung, dass die Erstellung des Kostenvoranschlages nachweislich tatsächlich zu Erlangung solcher Fördermittel erfolgt. Über die zusätzlichen Probleme, die entstehen, wenn die im Kostenvoranschlag geschätzten Kosten nicht ausreichen, brauchten sich die Gerichte in diesem Zusammenhang keine Gedanken zu machen. Diese müssen die Fahrschulen zusammen mit dem Sozialleistungsempfänger und dem Sozialhilfeträger klären.
Realistische Kostenaussagen, die unter Beachtung des § 19 Fahrlehrergesetz getroffen werden, wird man dem Fahrschulinhaber im Gespräch mit seinem Kunden sicher nicht verbieten können. Die neue Rechtsprechung zu Kostenvoranschlägen stellt definitiv aber keinen Freibrief für die Werbung mit pauschalierten, in der Regel auch unrealistischen Gesamtpreisen dar, die weiterhin unzulässig ist und bleibt.
(F 5 0661/12)
pbg
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