Der Wettbewerbszentrale wurde eine Beschwerde übersandt über die Allgemeinen Geschäftbedingungen eines Teleshopping-Unternehmens, das für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dem Kunden eine Kundendienstnummer angeboten hatte, die allerdings kostenpflichtig war. Die Kosten für diese Kundenhotline waren erheblich. So wurde pro Minute ein Preis von 1,99 € beansprucht, wobei die Kunden bis zu einer halben Stunde in der Warteschleife gehalten wurden.
Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Von dieser gesetzlichen Regelung darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Wenn aber für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Kosten geltend gemacht werden wie durch die Einrichtung einer kostenpflichtigen Hotline, ist dies wettbewerbswidrig.
Auf eine entsprechende Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale hin hat sich das Teleshopping-Unternehmen in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die beanstandete Klausel nicht mehr zu verwenden.
(S 3 0041/11) gb
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