Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Internetwerbung einer Bankendachorganisation hingewiesen, die auf ihrer Internetseite für die Angebote der von ihr vertretenen Bankhäuser warb mit dem Hinweis
„Unser kostenloses Girokonto
- ohne Kontoführungsgebühren
- ohne Mindesteingang
- Kontowechselservice inklusive
- Persönliche Beratung in mehr als 400 Filialen ganz in Ihrer Nähe“
Auf dieser Werbeseite verlinkt waren dann verschiedene in der Dachorganisation zusammengeschlossene Bankhäuser, u. a. auch ein Bankhaus in Hamburg. Das Hamburger Bankhaus machte aber die Führung eines kostenlosen Girokontos ausweislich des eigenen Internetauftrittes entgegen der werblichen Ankündigung von einem regelmäßigen Geldeingang abhängig. Die Wettbewerbszentrale beanstandete sowohl gegenüber der Dachorganisation als auch gegenüber dem auf der Internetseite verlinkten Bankhaus die Blickfangwerbung mit dem Hinweis „ohne Mindesteingang“ als irreführend, weil ja jedenfalls eines der in dieser Organisation zusammengeschlossenen Bankhäuser entgegen der werblichen Ankündigung sehr wohl einen Mindesteingang in Form eines regelmäßigen Geldeinganges für die kostenlose Kontoführung verlangte (F 5 0280/12 und F 5 0281/12). Sowohl die Dachorganisation als auch die Bank in Hamburg gaben eine Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtet haben, in Zukunft auf die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto „ohne Mindesteingang“ jedenfalls dann zu verzichten, wenn tatsächlich die kostenlose Kontoführung von einem Geldeingang wie z. B. Lohn, Gehalt oder Rente abhängig gemacht wird.
pbg
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