Mit Urteil vom 20.03.2012 hatte das Landgericht Itzehoe die comdirect bank zur Unterlassung einer irreführenden Werbung für eine Visakarte verurteilt (vgl. News vom 03.04.2012). Die Bank hatte im Internet und in Zeitungsanzeigen die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ „ohne Mindesteingang“ u. a. mit dem Hinweis beworben, dass der Kunde auch eine kostenlose EC- und Visakarte erhalte. Der Wettbewerbszentrale lagen Beschwerden vor, dass entgegen der werblichen Ankündigung „ohne Mindestgeldeingang“ die Bank gegenüber Kunden die Ausstellung der in der Werbung zugesagten kostenlosen Visakarte von monatlichen Zahlungseingängen abhängig gemacht hatte. Die comdirect bank hatte gegen die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe Berufung eingelegt.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig wies der 6. Zivilsenat darauf hin, dass auch er die Werbung der comdirect bank für irreführend halte. In der Werbung beziehe sich der Zusatz „ohne Mindestgeldeingang“ ersichtlich auf die kostenlose Kontoführung und auch die Ausstellung der Visakarte. Auf Anraten des Oberlandesgerichts nahm die comdirect bank daraufhin ihre gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Die Wettbewerbszentrale musste allerdings feststellen, dass die Bank im Internet unverändert die Eröffnung des kostenlosen Girokontos ohne Mindestgeldeingang mit dem Hinweis auf die Ausstellung einer kostenlosen Visakarte bewarb. Die Wettbewerbszentrale reichte deshalb einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels ein.
F 5 0416/11
pbg
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