Das Landgericht Itzehoe hatte der comdirect bank mit rechtskräftigem Urteil vom 20.03.2012 untersagt, im Rahmen der Werbung für eine Kontoeröffnung eines sogenannten „kostenlosen Girokontos“ „ohne Mindesteingang“ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der kostenlosen Ausstellung einer Visakarte zu bewerben, solange die Bank die Ausstellung der Visakarte von monatlichen Zahlungseingängen abhängig macht. Der Wettbewerbszentrale gingen danach Beschwerden zu, dass die Bank trotz dieser rechtskräftigen Untersagung im Internet unverändert die Eröffnung des Girokontos ohne Mindestgeldeingang mit dem Hinweis auf die Ausstellung der kostenlosen Visakarte bewarb. Die Bank verteidigte sich im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Bestrafungsverfahrens u. a. damit, dass sie bei mangelnder Bonität eine Visakarte als so genannte „Prepaid-Visakarte“ dem Kunden anbieten würde, die vorher aufgeladen werden muss. Das Landgericht Itzehoe verurteilte die comdirect bank daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. Mai 2013 (LG Itzehoe, Az 5 O 80/11) zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 7.500 € und führte in dem Beschluss aus, dass der unvoreingenommene Verbraucher als Adressat der Werbung der comdirect bank die Ausstellung einer Visakarte ohne Mindestgeldeingang erwarte und nicht lediglich eine Kreditkarte, bei der vorher ein Guthaben eingezahlt werden muss. Damit liege ein Verstoß gegen die ausgesprochene Untersagung der Werbung vor.
F 5 0416/11
Weitere Informationen:
News der Wettbewerbszentrale vom 08.04.2013 >>
pbg
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