Home News Kostenbelastung der Versicherten mit Abschluss- und Vertriebskosten im Falle der vorzeitigen Beendigung ist bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten zulässig

Kostenbelastung der Versicherten mit Abschluss- und Vertriebskosten im Falle der vorzeitigen Beendigung ist bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten zulässig

er für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 7. November 2012 – IV ZR 292/10).

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 7. November 2012 – IV ZR 292/10).

Die Beklagte bot ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten während der ersten 5 Jahre der Laufzeit von den Einzahlungen einbehalten und nicht in Fondsanteile angelegt werden.

Die gegen die Verwendung dieser Klausel erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die beanstandete Bestimmung stelle keine unangemessene Benachteiligung der Anleger i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; weil sie nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung abweiche.

Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne sei nicht § 125 InvG. Die Beklagte dürfe sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Diesem sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes).
Mit Urteil vom 25.07.2012 hatte zuvor der gleiche Senat im Bereich von Kapital- Lebensversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen entschieden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten auf die ersten eingezahlten Beiträge nach dem so genannten „Zillmerverfahren“ eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10). Die Verrechnung im Wege der Zillmermethode führe in Einzelfällen dazu, dass dem Versicherungsnehmer kein oder ein nur unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert im Falle der vorzeitigen Beendigung der Versicherung zustehe. Die Möglichkeit einer Verrechnung der Kosten in den ersten 3 Jahren gemäß dem bis zum 28.07.1994 geltenden § 173 VVG lehnt der BGH ausdrücklich ab.

pbg

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