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Kosten für Weitervermittlung bei Telefonauskunft müssen genannt werden

Mit Urteil vom 12.12.2002, AZ U 5773/01 hat das Oberlandesgericht München dem Telefon-Auskunftsunternehmen Telegate rechtskräftig untersagt, Verbrauchern die Information zu den Kosten eines von dort angebotenen Weitervermittlungs-Service vorzuenthalten.

Mit Urteil vom 12.12.2002, AZ U 5773/01 hat das Oberlandesgericht München dem Telefon-Auskunftsunternehmen Telegate rechtskräftig untersagt, Verbrauchern die Information zu den Kosten eines von dort angebotenen Weitervermittlungs-Service vorzuenthalten. Im Rahmen der betriebenen Telefonauskunft bot das Unternehmen den Kunden an, nach erfolgter Ansage der gesuchten Rufnummer zu dieser weiter zu verbinden und ein Gespräch herzustellen. Eine Information über den Preis dieses Weitervermittlungs-Service unterblieb allerdings. Dies hatte die Wettbewerbszentrale als unzulässig beanstandet, da der Preis für die Weitervermittlung ganz erheblich über normalen Verbindungsentgelten lag und im Extremfall sogar das beinahe dreißigfache erreichen konnte. Mit ihrem Urteil bestätigten die Richter eine Entscheidung des Landgerichtes München I, mit dem Telegate untersagt worden war, die Weitervermittlung an die erfragte Rufnummer anzubieten, ohne bei einem Anruf aus dem Festnetz mitzuteilen, dass und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür verlangt wird.

„Wir begrüßen dieses Urteil“, sagte Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbzentrale. „Es ist doch selbstverständlich, dass der Verbraucher wissen muss, was das weitervermittelte Telefongespräch kostet.“

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