Das Landgericht Heilbronn hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale eine Kosmetikerin verurteilt, sich zukünftig nicht mehr als „para. med. Therapeutin für Hautgesundheit“ zu bezeichnen (LG Heilbronn, Urteil vom 28.09.2017, Az. 21 O 45/17, vgl. News vom 01.11.201 >>). Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden, nachdem auch der Senat beim Oberlandesgericht Stuttgart im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu tendierte, die Gefahr der Irreführung zu bejahen (dortiges Az. 2 U 166/17). Die Gegenseite nahm daraufhin die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung zurück.
Unzutreffende Berufsbezeichnungen oder Angaben zur Ausbildung
Unzutreffende und irreführende Aussagen zur beruflichen Qualifikation sind kein Einzelfall. So hat z. B. ein Chiropraktiker damit geworben, ein „Chiropraktik-Studium in Berlin“ absolviert zu haben, obwohl es diesen Studiengang jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland nicht gab. Ebenfalls beanstandet wurde von der Wettbewerbszentrale der Hinweis auf ein „Studium der amerikanischen Chiropraktik“ bzw. der Hinweis auf ein „Privatstudium“. Ein Heilpraktiker bezeichnete sich sogar als „Naturarzt“. In allen Verfahren hat die Wettbewerbszentrale eine außergerichtliche Einigung erzielt. Es liegt auf der Hand, dass mit schillernden Berufsbezeichnungen oder unzutreffenden Angaben zum Werdegang nicht nur der Verbraucher getäuscht, sondern auch der Mitbewerber erheblich benachteiligt wird.
Weiterführende Informationen
(F 4 0539/16; F 4 0300/17; F 4 0021/18; F 4 0077/18)
ck
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