Auch in der Werbung für kosmetische Mittel muss grundsätzlich der Grundpreis angegeben werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 23.03.2017, Az. 13 U 158/16), auf das die Wettbewerbszentrale hinweist. In dem Verfahren zwischen zwei Mitbewerbern ging es um ein Haarwuchsserum und eine Anti-Falten-Creme, die per Internet vertrieben wurden. Bei beiden Produkten war der Grundpreis nicht angegeben.
Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ergibt sich aus § 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Danach hat derjenige, der Verbrauchern Waren anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Bei Kosmetikprodukten ist die Mengeneinheit für den Grundpreis meist 100 ml oder 100 g (§ 2 Abs. 3 PAngV).
Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe
Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Eine weitere Ausnahme sieht § 9 Abs. 5 Nr. 2 Preisangabenverordnung vor. Danach entfällt die Pflicht zur Grundpreisangabe bei „kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.“
In dem Verfahren vor dem OLG Celle ging es um die Auslegung dieser Ausnahmevorschrift. Das OLG Celle nahm eine restriktive Auslegung des Begriffes „ausschließlich“ vor. Dafür spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Bezugnahme auf das Beispiel der Haarfärbung. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass kosmetische Produkte
- deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt,
- deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen,
- oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken,
nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen. Er gestand dem Haarwuchsserum zwar eine verschönernde Wirkung durch dichtes Haar zu, vertrat aber die Auffassung, dass zunächst körpereigene Funktionen angeregt werden müssten. Außerdem enthalte das Haarwuchsserum Hyaluronsäure, so dass es zusätzlich der intensiven Pflege der Haare diene. Auch die Anti-Falten-Creme entfalte neben dem Verschönerungseffekt unstreitig eine pflegende Wirkung.
Das OLG Celle hat die Revision nicht zugelassen.
Bei der Wettbewerbszentrale gehen zu dieser Problematik kaum Beschwerden oder Anfragen ein. Trotzdem sollte auch im Kosmetikbereich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ernst genommen werden. Auf den Grundpreis kann nur dann verzichtet werden, wenn das kosmetische Mittel keine andere Funktion hat als die Verschönerung des äußeren Erscheinungsbildes. Ein solch typisches Produkt ist z. B. Nagellack. Auch bei Parfüms und parfümierten Duftwässern kann nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Preisangabenverordnung auf den Grundpreis verzichtet werden; dies gilt allerdings nur für Produkte, die mindestens 3 Vol.% Duftöl und mindestens 70 Vol.% reinen Äthylalkohol enthalten.
ck
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