Home News Konkrete Bewerbung eines Elektrogerätes ohne Typenbezeichnung ist unzulässig

Konkrete Bewerbung eines Elektrogerätes ohne Typenbezeichnung ist unzulässig

Ein Elektrohändler bewarb Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler und Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises und der Energie-Effizienz-Klasse. Teilweise wurden die Abmessungen genannt sowie einzelne Ausstattungsmerkmale der Geräte. Außerdem wurden die beworbenen Geräte abgebildet. Nicht angegeben wurden in der Werbung die genauen Typenbezeichnungen der einzelnen Geräte.

Ein Elektrohändler bewarb Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler und Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises und der Energie-Effizienz-Klasse. Teilweise wurden die Abmessungen genannt sowie einzelne Ausstattungsmerkmale der Geräte. Außerdem wurden die beworbenen Geräte abgebildet. Nicht angegeben wurden in der Werbung die genauen Typenbezeichnungen der einzelnen Geräte.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen (§§ 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG). Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sind die genauen Angaben der Typenbezeichnung von Elektrogeräten erforderlich, da ohne diese Typenbezeichnungen kein Vergleich mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten, insbesondere in preislicher Hinsicht, möglich ist. Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 03.05.2012 – 11 O 2/12) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und ist deshalb keine Gütebezeichnung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Preisangabenverordnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Da die von der Beklagten beworbenen Markenhersteller unterschiedliche Produkttypen anbieten, könne der Verbraucher nur mit der Typenbezeichnung die wichtigsten technischen Daten, die Beschaffenheit und Ausführung der Waren im Internet eigenverantwortlich recherchieren und mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten vergleichen. Ohne diese Angabe könne er zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof in Österreich (Beschluss vom 16.12.2009 – 4Ob187/09t) ebenfalls entschieden, dass bei Elektrogeräten nicht nur ausgewählte Leistungsmerkmale, sondern auch der Hersteller und die Typenbezeichnung für eine Kaufentscheidung im Hinblick auf Qualitätsvorstellungen und Erleichterung/Verhinderung von Preisvergleichen von Bedeutung sind.

sj
(Az: S 2 0794/11)

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