Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Frankfurt am Main der britischen Fluglinie easyJet untersagt, gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern nachfolgende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.“ (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17, nicht rechtskräftig).
In der fraglichen Klausel hatte easyJet für den Fall des Rücktritts des Kunden vom Luftbeförderungsvertrag die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren ausgeschlossen. Dies wertete das Gericht als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt.
„Wir begrüßen diese Entscheidung. Die Airline soll aus dem Rücktritt des Kunden keine zusätzlichen Vorteile ziehen, indem sie sich ausbedingt, zusätzlich zu dem für den Kunden verlorenen Beförderungsentgelt die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren behalten zu dürfen.“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Die untersagte Klausel verletzt daher wesentliche Grundgedanken des Flugbeförderungsvertrages.“, so Schönheit weiter.
easyJet hat jetzt noch die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Berufung anzufechten. Wird das Urteil jedoch rechtskräftig, so darf sich easyJet auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr auf die unzulässige Klausel berufen.
Wettbewerbszentrale
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Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
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