Home News Klage der Wettbewerbszentrale gegen Hersteller von Kameraprodukten: Kein Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen – LG Kiel verbietet entsprechende Klausel in Händlerverträgen –

Klage der Wettbewerbszentrale gegen Hersteller von Kameraprodukten: Kein Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen – LG Kiel verbietet entsprechende Klausel in Händlerverträgen –

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Kiel einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist (Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13 Kart, nicht rechtskräftig). Der Hersteller hatte in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet:

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Kiel einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist (Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13 Kart, nicht rechtskräftig). Der Hersteller hatte in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet:

„Der Verkauf über so genannte ‚Internet Auktionsplattformen‘ (z. B. eBay), ‚Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Vertragsregelung beanstandet, weil sie darin eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung sah (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das LG Kiel folgte nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah in dem Verbot des Vertriebs über Internetplattformen ebenfalls einen Kartellrechtsverstoß: Mit dem an die autorisierten Händler gerichteten Verbot, über diese Märkte zu verkaufen, werde der besonders intensive Wettbewerb zwischen den Händlern auf Internetauktionsplattformen und -marktplätzen unzulässig eingeschränkt. Es handele sich um eine Kernbeschränkung des passiven Verkaufs, weil die Händler gehindert würden, mehr und andere Kunden zu erreichen. Der Zugang zu den Kunden, die ihre Internetkäufe in erster Linie über die ihnen vertrauten Plattformen und Marktplätze aus Gründen des Einkaufskomforts tätigen, werde jedenfalls erheblich erschwert. Es sei zwar anerkannt, dass eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gründen der Qualitätssicherung in selektiven Vertriebssystemen möglich sei. Hier fehle es aber an einem solchen selektiven Vertriebssystem. Das beklagte Unternehmen veräußere seine Produkte auch direkt an Großkunden und den Großhandel, der sie selbst wieder an nicht autorisierte Händler weitergebe, ohne dass den Abnehmern besondere Anforderungen an die Qualität des Verkaufs auferlegt würden.

Schon seit längerer Zeit sind die Bestrebungen von Markenartikelherstellern, sich über eine Steuerung des Vertriebs im Internet gegen die Verramschung ihrer Markenprodukte zu wehren, juristisch umstritten. Nach wie vor ist es ein neuralgischer Punkt zwischen Industrie und Handel, ob und in wieweit Einzelhändlern der Verkauf von Waren über Internetplattformen wie eBay oder Amazon beschränkt oder untersagt werden kann. „Nachdem der EuGH den Ausschluss jeglichen Handels über das Internet bereits als rechtswidrig eingestuft hatte, kristallisiert sich nunmehr heraus, dass dies auch für das Verschließen des Vertriebswegs ,Internetplattform‘ in Lieferverträgen gilt.“, bewertet Dr. Wolfgang Nippe, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, die Entscheidung. Die EU-Kommission misst dem Internethandel große Bedeutung bei. Beschränkungen dieser Vertriebsart bedürfen daher einer besonderen Rechtfertigung. „Wenn auch der Handel über Internetplattformen nicht ausgeschlossen werden darf, so kann der Hersteller gleichwohl die Modalitäten des Verkaufs regeln, insbesondere die Art der Warenpräsentation und die Gestaltung des Bestellvorgangs.“, steckt Dr. Nippe den Gestaltungsspielraum für die Marktteilnehmer ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Berufung einlegt.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Dr. Wolfgang Nippe
Danckelmannstraße 9
14059 Berlin
Telefon: 030 – 3265656
Telefax: 030 – 3265655
E-Mail: berlin@wettbewerbszentrale.de

zu Az. D 1 0057/12

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de