Home News „Kinderwunsch-Tee“ stellt unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

„Kinderwunsch-Tee“ stellt unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es irreführend, wenn ein Getränk als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichnet wird, obwohl keine wissenschaftlichen Nachweise für dessen Wirksamkeit vorliegen (Urteil v. 21.06.2019, Az. 6 u 181/18, nicht rechtskräftig).

Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es irreführend, wenn ein Getränk als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichnet wird, obwohl keine wissenschaftlichen Nachweise für dessen Wirksamkeit vorliegen (Urteil v. 21.06.2019, Az. 6 u 181/18, nicht rechtskräftig).

Zum Sachverhalt
Das beklagte Lebensmittelunternehmen bewirbt den als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichneten Kräutertee mit verschiedenen Aussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Ebenfalls verwendet wurde folgende Aussage: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“ Dies sah der klagende Wettbewerbsverband als irreführend an. Dies wurde nun durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt.

Die Entscheidung des OLG Köln
Die Werbeaussagen seien als gesundheitsbezogene Angaben zu verstehen, die jedoch nicht durch wissenschaftliche Nachweise bestätigt werden können. Der Verbraucher verstehe die Aussagen so, dass der Tee mögliche Probleme, die eine Schwangerschaft behindern könnten, lindere und damit eine Empfängnis begünstige. Gemäß Art. 5, 6, 10 Health-Claims-Verordnung (1924/2006/EG) dürfen solche gesundheitsbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien. Dieser Nachweis sei von den Herstellern des Tees jedoch nicht erbracht worden, weswegen die Werbeaussagen unzulässig seien.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte hat allerdings die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof.

Weiterführende Informationen

News vom 17.01.2018 // Die Bezeichnung „Detox“ stellt eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe dar >>

fw

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