Home News KG Berlin: Hörgeräteakustiker darf PKV-Versicherten für den Hörgerätekauf keinen „kostenlosen Batterievorrat für drei Jahre“ versprechen

KG Berlin: Hörgeräteakustiker darf PKV-Versicherten für den Hörgerätekauf keinen „kostenlosen Batterievorrat für drei Jahre“ versprechen

Das Kammergericht (KG) Berlin hat es einem Hörakustikunternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, Versicherten einer privaten Krankenversicherung (PKV) für den Hörgerätekauf einen „kostenlosen Batterievorrat für drei Jahre“ bzw. einen Gutschein für „250 Marken-Batterien pro Gerät“ zu versprechen bzw. diesen zu gewähren

Das Kammergericht (KG) Berlin hat es einem Hörakustikunternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, Versicherten einer privaten Krankenversicherung (PKV) für den Hörgerätekauf einen „kostenlosen Batterievorrat für drei Jahre“ bzw. einen Gutschein für „250 Marken-Batterien pro Gerät“ zu versprechen bzw. diesen zu gewähren (KG Berlin, Urteil vom 17.12.2019, Az. 5 U 50/19). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Konkret ging es um die gemeinsame Internetwerbung des beklagten Hörakustikunternehmens und einer PKV, in der den Versicherten ein besonderes „Vorteilspaket beim Hörgerätekauf“ angeboten wurde. Dieses umfasste neben anderen Leistungen auch „3 Jahre kostenlose Markenbatterien für Ihre Hörgeräte“. Gegenstand des Verfahrens war außerdem ein Werbeschreiben der PKV an ihre Versicherten, in dem für den Fall des Hörgerätekaufs bei dem betreffenden Hörakustiker Gutscheine für „250 Marken-Batterien pro Gerät“ versprochen wurden.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser Vorschrift ist es u.a. unzulässig, im Rahmen des Vertriebs für Medizinprodukte (unentgeltliche) Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben und die daraufhin von der Wettbewerbszentrale erhobene Klage in erster Instanz zunächst abgewiesen worden war (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.01.2019, Az. 16 O 436/17), schloss sich das Berufungsgericht nunmehr der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und bejahte einen Verstoß gegen § 7 HWG.

Kostenlose Abgabe eines Batterievorrats für drei Jahre verstößt gegen § 7 HWG

Anders als die Vorinstanz ging das Berufungsgericht insbesondere davon aus, dass die kostenlose Abgabe eines Batterievorrats für drei Jahre eine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässige Werbegabe darstellt. Die Bezeichnung des Angebots als „Vorteilspaket“ stehe der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht zwingend entgegen. Gegen die Annahme eines letztlich nur um die Kosten des Batterievorrats günstigeren einheitlichen Angebots spreche im Streitfall schon, dass überhaupt kein Preis genannt wird. Der angesprochene Versicherte gehe vielmehr davon aus, dass ihm die Kosten für das Hörgerät vollständig von der PKV erstattet werden. Dann handele es sich aus der Sicht des angesprochenen Versicherten bei den Kosten für die Batterien aber letztlich um die einzige Leistung, für die er überhaupt zahlen muss. Da die Zugabe der Batterien also aus seiner Sicht dazu führe, dass die einzigen ihm überhaupt entstehenden Kosten wegfallen, sehe er diese als Geschenk an.

Es sei auch nicht von einer funktionalen Einheit von Hörgerät und dem angebotenen Batterievorrat für drei Jahre auszugehen. Dies möge vielleicht für die zur ersten Inbetriebnahme erforderlichen Batterien zutreffen. Ein Batterievorrat für drei Jahre werde hingegen nicht notwendigerweise oder üblicherweisemit dem Hörgerät zusammen genutzt.

Schließlich greift nach Auffassung des Gerichts auch keine der Ausnahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 5 HWG. Insbesondere habe die Beklagte keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt, dass der angesprochene Verkehr die kostenlose Zugabe eines Batterievorrats für drei Jahre als handelsüblich im Sinne des § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3 HWG ansehen könnte.

Hörgeräteakustiker haftet als Mittäter für Werbeschreiben der mit ihm kooperierenden PKV

Das Gericht bejaht dabei eine Haftung des beklagten Hörakustikunternehmens auch für das von der PKV an ihre Versicherten versandte Werbeschreiben. Insofern sei es als Mittäter anzusehen. Das erforderliche bewusste und gewollte Zusammenwirken ergebe sich hier zunächst aus der Kooperation zwischen der Beklagten und der PKV, von der bei lebensnaher Betrachtung beide Parteien profitierten. Außerdem sei es letztlich die Beklagte, die die von der PKV beworbenen Leistungen erbringe. Ob die Beklagte auf den Inhalt des Schreibens Einfluss nehmen konnte oder davon Kenntnis hatte, sei vor diesem Hintergrund ohne Belang.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>

(HH 3 0130/17)

bb

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de