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Keyword-Advertising: BGH bestätigt und präzisiert seine bisherige Rechtsprechung

Mit Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen, hat der BGH seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertsing (Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 – Bananabay II) bestätigt und weiter präzisiert.

Beim Keyword-Advertising handelt es sich um Werbung, die bei Eingabe eines oder mehrerer Schlüsselwörter in einem separaten Werbeblock auf der Internetseite von Google erscheint. Im konkreten Fall ging es um das Erscheinen der Werbeanzeige der Beklagten bei Eingabe der Schlüsselwörter „Pralinen“

Mit Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen, hat der BGH seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertsing (Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 – Bananabay II) bestätigt und weiter präzisiert.

Beim Keyword-Advertising handelt es sich um Werbung, die bei Eingabe eines oder mehrerer Schlüsselwörter in einem separaten Werbeblock auf der Internetseite von Google erscheint. Im konkreten Fall ging es um das Erscheinen der Werbeanzeige der Beklagten bei Eingabe der Schlüsselwörter „Pralinen“ und „weitgehend passende Keywords“, darunter auch „most pralinen“. Die Werbeanzeige lautete: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de“. MOST-Pralinen wurden im Onlineshop der Beklagten nicht angeboten. Die Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der für Pralinen eingetragenen deutschen Marke „MOST“, sah durch das Keyword-Advertising das Recht an der Marke „MOST“ verletzt und klagte auf Unterlassung. Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen war, hob der BGH nun das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Anfang vergangenen Jahres hatte der BGH bereits zum Keyword-Advertising entschieden (Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 – Bananabay II), dass eine Markenverletzung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Nunmehr hat der I. Zivilsenat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet würden, führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke.

Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass diese Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.09.2011, C-323/09 – Interflora/M&S Interflora Inc.) stehe.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung Nr. 211/2012 des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2012 >>

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