Home News Kennzeichnung von Einwegverpackungen nach dem Verpackungsgesetz – OLG Köln trifft erste Entscheidung zu den neuen Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz

Kennzeichnung von Einwegverpackungen nach dem Verpackungsgesetz – OLG Köln trifft erste Entscheidung zu den neuen Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz

Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass die seit dem 01.01.2019 für den Handel geltenden Hinweispflichten bei Einwegverpackungen Marktverhaltensregelungen sind, deren Nichteinhaltung einen Wettbewerbsverstoß begründen können

Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass die seit dem 01.01.2019 für den Handel geltenden Hinweispflichten bei Einwegverpackungen Marktverhaltensregelungen sind, deren Nichteinhaltung einen Wettbewerbsverstoß begründen können (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 09.04.2020, Az. 6 U 292/19).

Der Kläger in dem Verfahren hatte bei einem Testbesuch in einem Supermarkt in München festgestellt, dass dort Einweggetränkeverpackungen ohne die vom Gesetz vorgeschriebene Beschilderung als „EINWEG“ zum Kauf angeboten wurden. Zwei der dort in Einwegverpackungen angebotenen Getränke waren an den Regalen nicht mit den erforderlichen Schildern versehen.

Der Senat stellt klar, dass die Regelungen zur Beschilderung am Verkaufsort der Aufklärung des Verbrauchers dienen, damit er im Rahmen des Kaufs eine informierte Kaufentscheidung treffen könne. Den beiden festgestellten Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht fehle aber die Relevanz. Bei einem Produkt seien die anderen direkt daneben stehenden weiteren Sorten der Getränke auf den Preisschildern korrekt gekennzeichnet gewesen seien. Beim anderen Produkt war streitig, ob die weiteren Flaschen wirklich gekennzeichnet waren oder in der Nähe standen. Für den Verbraucher sei aber erkennbar gewesen, dass es sich um dieselbe Verpackungsart handelt und er sich auch bei den nicht beschilderten Sorten über deren Eigenschaft als Einwegverpackung nicht irrt.

Der Senat folgt damit der Linie des Bundesgerichtshofs, der bei Verstößen gegen Marktverhaltensregeln die Relevanz oder Spürbarkeit der Beeinträchtigung einer sehr genauen Prüfung unterzieht (so. z.B. in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Energieverbrauchskennzeichnung, BGH, Urteil vom 7.3.2019, Az. I ZR 184/17 und BGH, Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19).

Die Wettbewerbszentrale hatte über die neuen Kennzeichnungspflichten für den Handel u.a. auch auf ihrem Herbstseminar 2019 berichtet und dort darauf hingewiesen, dass auch sie davon ausgeht, dass es sich dabei um Marktverhaltensregelungen handelt.

Weiterführende Informationen

Rechtsentwicklung; Branchen-News – VerpackG tritt zum Jahresanfang in Kraft, Infobrief – Wettbewerb im Blick 49-50/2018 (in der Datenbank der Wettbewerbszentrale – Login erforderlich) >>

News vom 07.12.2018 // Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt am 01.01.2019 in Kraft >>

News vom 10.04.2019 // Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) – Neue Pflichten für Hersteller/Erstinverkehrbringer >>

pbg

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