Ein von der Wettbewerbszentrale als Musterverfahren geführter Prozess zur Frage der Kennzeichnung eines in China hergestellten Werkzeugs mit dem Firmennamen, der den Begriff „Germany“ enthält, ist im vergangenen Jahr zu Ende gegangen: Der Bundesgerichtshof hat die von der Wettbewerbszentrale eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung des OLG Braunschweig zurückgewiesen (BGH, Az. I ZR 216/18). Damit ist das Urteil des OLG Braunschweig rechtskräftig geworden, wonach es zulässig ist, ein in China hergestelltes Werkzeug mit dem Firmennamen auch dann zu kennzeichnen, wenn er den Begriff „Germany‘“ beinhaltet (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2018, Az. 2 U 22/18).
Der beklagte deutsche Werkzeughersteller hatte eine in China hergestellte Spann- und Spreizzwinge auf der Vorderseite und auf der Umverpackung mit seinem als Marke eingetragenen Firmennamen XY® GERMANY GMBH“ gekennzeichnet. Auf der Rückseite der Verpackung war neben dem Strichcode der Hinweis „Made in P.R.C.“ angebracht.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Kennzeichnung des Werkzeugs mit dem im Firmennamen enthaltenen Begriff „Germany“ als Irreführung über die Herkunft des Produkts. Der auf der Rückseite des Produktes angebrachte Hinweis auf den Produktionsort reichte nach ihrer Auffassung nicht aus, eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern.
Nach Nichtabgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage, um die Frage der Kennzeichnung solcher Produkte grundsätzlich klären zu lassen. Nachdem das LG Braunschweig (LG Braunschweig Urteil vom 31.01.2018 – 9 O 1543/17 (225) den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale bestätigt hatte, hob das OLG Braunschweig (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2018, Az.2 U 22/18) das Urteil auf und wies die Klage der Wettbewerbszentrale ab.
Das OLG begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die Kennzeichnung nicht als Herkunftsangabe für das Produkt, sondern als Unternehmenskennzeichen benutzt werde. Zwar werde diese Kennzeichnung blickfangmäßig auf dem Produkt hervorgehoben. Allerdings werde durch die Rechtsformbezeichnung „GMBH“ für die Verbraucher klar, dass es sich lediglich um ein Unternehmenskennzeichen und nicht um einen Herkunftshinweis handele.
Weiter führt das OLG aus, dass, selbst wenn man eine Markenkennzeichnung in dem Hinweis sehen wollte, dieser auf den Sitz des Unternehmens und nicht auf die geografische Herkunft der Ware bezogen werde. Eine Irreführung liege daher nicht vor. Die Bezeichnung sei die eingetragene Firma des Unternehmens und diese habe ein berechtigtes unternehmerisches Interesse daran, diese Firma in einem international verflochtenen Markt zu Werbezwecken herauszustellen. Zudem werde auf dem Rückseite auf den Ort der Produktion hingewiesen.
Weiterführende Informationen
Aus dem Internetangebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
Urteil des OLG Braunschweig im Internetauftritt der Wettbewerbszentrale >>
(F 5 0058/17)
pbg
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