Home News Keine Werbung mit „historischen“ Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel – Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen Urteil des OLG Stuttgart zurück

Keine Werbung mit „historischen“ Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel – Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen Urteil des OLG Stuttgart zurück

Auch die Werbung mit einem „historischen“ Anwendungsgebiet verstößt gegen das Werbeverbot nach § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der BGH hat deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen

Auch die Werbung mit einem „historischen“ Anwendungsgebiet verstößt gegen das Werbeverbot nach § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der BGH hat deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen mit der Begründung, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des BGH (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2014, Az. 2 U 32/13; BGH, Beschluss vom 23.10.2014; Az. I ZR 52/14).

Nach § 5 HWG darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind oder von der Registrierung freigestellt sind, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden. Das Verbot gilt sowohl für die Publikums- als auch für die Fachkreiswerbung. Die Norm ist Folge der Vergünstigung, die darin liegt, dass der Hersteller homöopathischer Arzneimittel mit der Registrierung ein vereinfachtes Verfahren ohne Wirknachweis – wie bei der Zulassung erforderlich – wählen kann, um die Verkehrsfähigkeit seiner Produkte herzustellen. In diesem Fall aber muss er den Nachteil in Kauf nehmen, nicht für Anwendungsgebiete werben zu dürfen.

Der Beklage versuchte, dieses Werbeverbot zu umgehen, indem er alle Arzneimittel mit dem Hinweis auf eine sogenannte „Arzneimittel-Historie“ versah und auf Indikationen hinwies, mit denen das Arzneimittel bis Februar 2005 im Verkehr gewesen sein soll. Ferner hieß es: „Heute registriertes homöopathisches Arzneimittel ohne Angabe von Anwendungsgebieten.“

Das Oberlandesgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass trotz der Bezeichnung der Anwendungsgebiete als „Historie“ der Leser aus der Beschreibung den Schluss zieht, das Produkt könne auch heute noch bei diesem Anwendungsgebiet eingesetzt werden. Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch die „formelhafte“ Aussage, dass es sich um ein registriertes homöopathisches Arzneimittel ohne Angabe von Anwendungsgebieten handele, nichts. Mit dem Beschluss des BGH ist das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig geworden.

(F 40475/12)
ck

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