Vor dem OLG Frankfurt endete nun ein Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Werbung für ein Darmsanierungsprogramm. Im Rahmen dieses Programms wurde – neben weiteren Programmpunkten – für die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln geworben (siehe dazu die News vom 24.11. 2023). In dem Fall hatte das LG Frankfurt entschieden, dass diese Werbung dem Adressatenkreis suggeriere, dass auch das Nahrungsergänzungsmittel selbst eine positive Wirkung auf die (Darm-) Gesundheit habe (LG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2023, Az. 3-10 O 34/23). Sind diese gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug auf das beworbene Nahrungsergänzungsmittel nicht zugelassen, sei die Werbung wettbewerbswidrig.
Das beklagte Unternehmen hatte Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt. Nun folgte das OLG Frankfurt o.g. Entscheidung und führte in der mündlichen Verhandlung der 2. Instanz aus, dass es der Berufung keine Erfolgschancen beimesse.
Für eine Unzulässigkeit der Angaben reiche nach den streitgegenständlichen Bestimmungen bereits das Suggerieren eines Gesundheitsbezugs aus. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Verkehr die in der Werbung verwendeten Angaben auch auf die Produkte des werbenden Unternehmens beziehen würde. Daraufhin nahm dieses die Berufung zurück.
Weiterführende Informationen
F 06 0062/22
pl
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