Fälle unzulässiger Werbung für Schönheitsoperationen in Social Media oder auf Internetseiten beschäftigen die Wettbewerbszentrale seit Jahren immer wieder. Seit 2023 hat die Zentrale in bislang 36 Fällen entsprechende wettbewerbswidrige Werbung abstellen oder gerichtlich untersagen lassen.
In einem Fall ist jüngst ein Urteil des OLG Köln rechtskräftig geworden. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob für zu ästhetischen Zwecken durchgeführte Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure mittels vergleichender Fotos geworben werden darf, die die Behandelten vor und nach der Behandlung zeigen. Das LG Köln hatte das für unzulässig gehalten. Die Berufung der Ärzte beim OLG Köln war erfolglos; das OLG ließ zudem die Revision nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit aktuell veröffentlichtem Beschluss zurück (BGH, Beschluss vom 29.05.2024, Az. I ZR 159/23; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23).
Rechtlicher Hintergrund: Verbot „visualisierter“ Erfolgszusagen
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe – sprich: Schönheitsoperationen – darf nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht mit Abbildungen geworden werden, die den Behandelten vor und nach der Operation zeigen. Damit sollen jegliche Anreize vermieden werden, diese Behandlungen – sofern sie nicht medizinisch indiziert sind – in Anspruch zu nehmen. Klärungsbedarf bestand allerdings hinsichtlich der Frage, ob auch Hautunterspritzungen unter den Begriff der „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe“ fallen.
Das OLG Köln hatte das bejaht und die Auffassung vertreten, dass das Verbot nicht nur den „klassischen“ Eingriff mittels Skalpell umfasse, sondern nach dem Schutzzweck der Norm und des HWG auch Hautunterspritzungen. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliege, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spiele, sondern die Risiken, die für die Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen könnten. Diese Risiken sah das Gericht auch bei Hautunterspritzungen gegeben.
Entscheidung ist kein Einzelfall
Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Erst kürzlich hat zum Beispiel das OLG Koblenz in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die vergleichende Abbildung von Lippenunterspritzungen anhand einer Kunstfigur (sog. Avatar) als wettbewerbswidrig untersagt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23, nicht rechtskräftig). Derzeit sind noch drei Verfahren der Wettbewerbszentrale bei Gerichten anhängig. Wie relevant das Problem im Bereich der ästhetischen Medizin ist zeigen die Fallzahlen der Wettbewerbszentrale: Allein seit Beginn des Jahres 2024 hat sie in 13 Fällen vorher-nachher-Abbildungen für nicht medizinisch indizierte Behandlungen beanstandet. In elf Fällen konnten die Vorgänge bereits mit einer Unterlassungserklärung abgeschlossen werden.
„Hier kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn diejenigen, die das Werbeverbot missachten, damit die Aufmerksamkeit auf ihr Angebot ziehen. Das schadet nicht nur den Mitbewerbern, die sich an die Spielregeln halten, sondern schafft auch unerlaubte Anreize für Verbraucherinnen“, meint Christiane Köber, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für das Wettbewerbsrecht im Gesundheitsbereich.
Die Wettbewerbszentrale ist eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.100 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen an, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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