Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich sämtlicher Preisbestandteile anzugeben haben (BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/12 – Buchungssystem II).
Der BGH begründet die Entscheidung mit den zwingenden preisangabenrechtlichen Vorgaben des europäischen Gesetzgebers (Art. 23 VO/EG 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO).
Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor entschieden, dass nach dieser Vorschrift der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Rs. C-573/13). Dabei ist der zu zahlende Endpreis für jede dargestellte Flugverbindung auszuweisen.
Quelle und weiterführende Hinweise
Weitere News der Wettbewerbszentrale zur Flugpreiswerbung
News der Wettbewerbszentrale vom 01.11.2012 // Preiswerbung beim Verkauf von Flugtickets >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter
-
Wettbewerbszentrale beanstandet von Plattform eingestellte, unzutreffende Profilinhalte