Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich sämtlicher Preisbestandteile anzugeben haben (BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/12 – Buchungssystem II).
Der BGH begründet die Entscheidung mit den zwingenden preisangabenrechtlichen Vorgaben des europäischen Gesetzgebers (Art. 23 VO/EG 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO).
Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor entschieden, dass nach dieser Vorschrift der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Rs. C-573/13). Dabei ist der zu zahlende Endpreis für jede dargestellte Flugverbindung auszuweisen.
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