Schon vor Jahren hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Pauschalreiseveranstalter Zahlungen des Verbrauchers auf den Preis der Pauschalreise, wenn diese wie üblich im Voraus erfolgen sollen, nur dann verlangen kann, wenn zuvor ein so genannter Sicherungsschein übergeben wurde. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Reisebranche diese Vorgaben bis auf wenige Ausnahmen beachtet hat.
In jüngerer Zeit gehen der Wettbewerbszentrale jedoch Beschwerden zu, die das Verhalten von Reiseveranstaltern in Nischenmärkten betreffen. So hat die Wettbewerbszentrale mehrere Veranstalter von Pilgerreisen in den Orient zur Unterlassung aufgefordert, nachdem festgestellt werden musste, dass hier die obligatorische Reisepreisabsicherung nicht erfolgte. Auch bei einem Spezialveranstalter von Reisen in den Indischen Ozean musste fehlende Reisepreisabsicherung festgestellt werden. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Pflicht zur Reisepreisabsicherung für jeden in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Veranstalter von Pauschalreisen gilt.
„Auch bei exotischen Zielen oder in touristischen Nischen muss geltendes Verbraucherschutzrecht beachtet werden. Jeder Pauschaltourist hat Anspruch auf seinen Sicherungsschein, wenn er den Reisepreis im Voraus bezahlen soll“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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