Ein Verein, der sich als Experte für Qualität beim Hausbau bezeichnet und eine „Qualitätskontrolle beim Hausbau“ zusätzlich zur örtlichen Bauüberwachung und zum Architekten anbietet, hatte damit geworben, durch seine Bausachverständigen eine engmaschige Prüfung und Fehlerbeseitigung vorzunehmen. Durch eine systematische, strukturierte Prüfung auf der Baustelle vor Ort sollten Verarbeitungsfehler aufgedeckt und durch die eigenen Sachverständigen fachgerecht und unmissverständlich benannt werden. Diese Qualitätskontrolle wurde zu einem Preis „ab 999.- €“ angeboten.
Die Werbeaussagen erweckten bei Bauherrn als dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, dass das Angebot eine umfassende Unterstützung beim Hausbau beinhalte sowie die Sicherheit, nach Abschluss der Bauarbeiten ein mangelfreies Haus zu erhalten.
Tatsächlich beinhaltete die Leistung dieses Vereins lediglich eine stichprobenartige Qualitätskontrolle bei einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde vor Ort pro Begehung. Eine über die Inaugenscheinnahme hinausgehende Prüfung gehörte hingegen nicht zum Leistungsumfang. Auf diese gravierenden Einschränkungen hatte der Verein lediglich in seinen AGB hingewiesen, die aus dem Werbeflyer nicht ersichtlich waren.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die genannten Werbeaussagen daher als irreführend. Das Landgericht Göttingen teilte in den wesentlichen Punkten die Meinung der Wettbewerbszentrale und erließ am 25.10.2017 ein Anerkenntnisurteil (LG Göttingen, Anerkenntnisurteil vom 25.10.2017, Az. 3 O 70/16).
S 2 0397/16
sj
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