Die Auseinandersetzung zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Telekom AG sowie der T-Online International AG um die bevorzugte Behandlung von T-Online-Neukunden beim anstehenden Börsengang des Unternehmens ist beendet. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, daß im Rahmen einer Kundenbefragung Neukunden für T-Online mit dem Hinweis auf eine bevorzugte Behandlung beim Börsengang gewonnen werden sollten. Dies stellte nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine unzulässige Ausnutzung des derzeit grassierenden Börsenfiebers zum Zwecke der Akquisition von Neukunden dar.
Diese Rechtsauffassung wurde durch die einstweilige Verfügung des LG Hamburg bestätigt. Nachdem die Wettbewerbszentrale die Telekom auf diesen Beschluß hingewiesen hatte, waren die Unternehmen nach Verhandlungen bereit, ohne weitere gerichtliche Auseinandersetzung nach dem 23. März 2000 auf die werbliche Anlockung von Neukunden mit Hinweis auf die bevorzugte Aktienzuteilung zu verzichten.
Mit dieser Vereinbarung ist sichergestellt, daß eine Verbindung von Neukundenakquisition und Vorteilsgewährung beim Börsengang kurzfristig unterbleibt.
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