Verbraucher erhielten im Juni Briefe einer Versicherung. Die im Behördengrau gestalteten Umschläge trugen auf der Außenseite den Hinweis „Mitteilung zur Kostenübernahme“.
In dem im Umschlag enthaltenen Brief befand sich aber keine Mitteilung zur Kostenübernahme einer beantragten Versicherungsleistung. Vielmehr bewarb die Versicherung unter Hinweis auf die Corona Pandemie den Abschluss einer Sterbegeldversicherung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete, dass der Brief in seiner Aufmachung den kommerziellen Zweck, der damit verfolgt wird, nicht hinreichend kenntlich macht. Verbraucher werden dazu veranlasst den Brief zu öffnen in der Erwartung, Informationen zu einer von ihnen beantragten Leistung wie z.B. aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Brief erweckt den irreführenden Eindruck, er enthalte Informationen zu einer solchen beantragten Leistung. Bereits das Öffnen des Briefes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az. C-28/12 Trento Sviluppo) eine geschäftliche Entscheidung, die der Verbraucher nicht getroffen hätte, wenn der Brief als Werbebrief für eine Sterbegeldversicherung erkennbar gewesen wäre.
Die Versicherung gab eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab in der Sie sich verpflichtet, in Zukunft keine Briefe mit einer Werbung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu versenden, die nicht eindeutig als Werbemitteilung erkennbar sind.
(F 5 0231/20)
pbg
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