Home News Keine Irreführung: 1,5 Prozent Rucola im „Pesto mit Basilikum und Rucola“ reichen für den Verbrauchergeschmack

Keine Irreführung: 1,5 Prozent Rucola im „Pesto mit Basilikum und Rucola“ reichen für den Verbrauchergeschmack

Das hat das OLG Frankfurt a. M. aktuell entschieden (Urteil v. 22.8.2019, Az. 6 U 133/18). Es geht um eine Pesto mit Basilikum und Rucola im Glas („I Pesti con Basilico e Rucola“ ).

Das hat das OLG Frankfurt a. M. aktuell entschieden (Urteil v. 22.8.2019, Az. 6 U 133/18). Es geht um eine Pesto mit Basilikum und Rucola im Glas („I Pesti con Basilico e Rucola“ ). Auf dem Glas selbst sind neben der Bezeichnung auch Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und 1,5% Rucola.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält die Aufmachung des Produkts für irreführend, da der Verbraucher mit der Bezeichnung und Abbildung einen höheren Rucola-Anteil als 1,5% erwarte.

Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Zunächst einmal sei davon auszugehen, dass der Verbraucher das Zutatenverzeichnis lese. Dort sei alles richtig deklariert. Dennoch könne ein Produkt irreführend sein, wenn sich dies aus der „Gesamtwirkung der Verpackung“ ergebe. Das sei hier aber nicht der Fall. Die auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten sei und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht würden. Da das Pesto auch nach Rucola schmecke, werde die Geschmackserwartung des Verbrauchers nicht enttäuscht.

Die Mengenverhältnisse der eingesetzten Zutaten hätten im Übrigen etwas mit der Rezeptur zu tun. Allein das Mengenverhältnis von Zutaten lasse keine Rückschlüsse auf deren Anteil im Geschmack zu. Deshalb habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben. Die Richter folgen hier der Argumentation der Beklagten. Dabei sei zunächst festzustellen, dass es gerichtsbekannt sei, wie Rucola schmecke. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Beklagte die Zutat „Rucola“ bei diesem Pesto aufgrund einer bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt habe, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterführende Informationen

Vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 02.12.2015 // BGH untersagt irreführende Produktaufmachung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ – Gesamteindruck der Etikettierung entscheidend >>

cb

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