Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Nürnberger norisbank im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 4.3.2004 (4 HKO 2056/04) untersagt, auf der eigenen Internetseite Verbraucher aufzufordern, persönliche Nachrichten an Freunde zusammen mit einer Produktempfehlung zugunsten der Bank per E-Mail zu versenden.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbepraxis als unzulässig beanstandet, da – getarnt als private E-Mail – letztlich Produktwerbung für die norisbank veranlasst wurde. „Unverlangte Produktwerbung über elektronische Medien stellt eine unzulässige Belästigung des Verbrauchers dar“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Dieses Verbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass Privatleute als Werbemittler eingesetzt werden“.
An dem klaren Verbot belästigender Werbung über elektronische Medien wird sich auch im Rahmen der anstehenden Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts ändern. Vielmehr soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich als Regelbeispiel für unlauteres Verhalten im Wettbewerb in einem eigenen Tatbestand festgeschrieben werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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