Mit jetzt rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30.03.2012 hatte das OLG Köln, Az. 6 U 191/11, entschieden, dass der Telefonanruf eines Marktforschungsinstituts im Auftrag eines Autoglaskonzerns, der der Nachfrage der Kundenzufriedenheit im Anschluss an eine Steinschlagreparatur diente, Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und als solche verboten ist, wenn nicht eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Dies gelte gleichermaßen, egal ob der Kunde Gewerbetreibender oder Verbraucher ist.
Im konkreten Fall hatte ein Anwalt bei Erteilung des Auftrages zur Reparatur eines Steinschlages in der Frontscheibe des Kanzleifahrzeuges bei der Vereinbarung des Reparaturtermins seine Handynummer „für den Fall der Fälle“ angegeben und war kurze Zeit nach Abwicklung des Auftrages von besagtem Meinungsforschungsinstitut angerufen worden, um Fragen zu seiner Zufriedenheit mit der Auftragsabwicklung zu beantworten.
Das von der Wettbewerbszentrale angerufene LG Köln hatte den Autoglaskonzern verurteilt, es zu unterlassen, gewerbliche Kunden im Anschluss an die Auftragsabwicklung anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um sich nach deren Zufriedenheit mit der Abwicklung des Auftrages zu erkundigen, wenn der Angerufene kein Einverständnis mit einem solchen Anruft erklärt habe (Urteil vom 24.08.2011, Az. 84 O 52/11). Gegen das Urteil des LG Köln legte der Autoglaskonzern Berufung ein und nach Zurückweisung der Berufung durch das OLG Köln Revision gegen das Urteil des OLG Köln.
Wenige Tage vor dem auf den 20.06.2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nahm der Autoglaskonzern die Revision zurück, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 69/12 anhängig war. Für den Kfz-Bereich bleibt es damit dabei, dass eine telefonische Kundezufriedenheitsnachfrage verboten ist, solange keine Einwilligung des Kunden vorliegt.
Weiterführende Hinweise
News der Wettbewerbszentrale: 26.04.2012 // Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an Abwicklung eines Auftrages ist Werbung i.S.v. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG >>
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 41/08 >>
sp
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