Sowohl eine Finanzmanagement AG als auch ein Versicherungsmakler verpflichteten sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, es bei Meidung einer entsprechenden Vertragsstrafe zu unterlassen, unter dem Logo des Bundesgesundheitsministeriums Überprüfungen der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht von Betrieben anzukündigen oder gar durchzuführen. In seinen Schreiben an Bordellbesitzer kündigte der Versicherungsmakler Überprüfungen der Mitarbeiter hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht an.
Hintergrund der Werbeaktion war die seit 01.01.2009 durch die Neuregelung des § 193 Versicherungsvertragsgesetz bestehende generelle Krankenversicherungspflicht.
Danach ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen eine Krankenversicherung abzuschließen, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen umfasst. Diese generelle Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht selbstverständlich auch für die in Bordellbetrieben arbeitenden Prostituierten.
Der Versicherungsmakler schrieb die Bordellbetriebe mit dem Logo des Bundesministeriums für Gesundheit an und wies auf die Versicherungspflicht hin, wobei er die falsche Behauptung aufstellte, er arbeite mit dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen und sei dafür verantwortlich, die Betriebe der Region dahingehend zu überprüfen, dass tatsächlich jede dort tätige Prostituierte den entsprechenden Versicherungsschutz unterhält. Gleichzeitig kündigte er unter dem Logo des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechende Überprüfungen an und wies auf so genannte „Strafgebühren“ hin, die bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht fällig würden.
Die erwähnte Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit besteht tatsächlich nicht, auch hatte das Ministerium den Makler und die Finanzmanagementgesellschaft weder beauftragt noch ermächtigt, entsprechende Überprüfungen überhaupt durchzuführen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete nicht nur die unautorisierte Verwendung des Logos des Bundesministeriums für Gesundheit, sondern auch die falschen und irreführenden Hinweise zu den vermeintlichen Überprüfungen der Erfüllung der Versicherungspflicht. Als unsachliche Einflussnahme wurde der Hinweis auf vermeintliche „Strafgelder“ beanstandet, da das Gesetz tatsächlich solche Strafgelder nicht vorsieht, sondern gesetzliche Zuschläge, die für den Fall der Nichterfüllung der Versicherungspflicht fällig werden. Im Übrigen sieht das Gesetz auch Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor, die in dem Schreiben völlig unerwähnt blieben und deshalb den Eindruck entstehen ließen, als sei eine entsprechende Versicherungspflicht in jedem Fall ohne Ausnahme gegeben.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig