Das Landgericht Berlin hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass die Werbung eines Immobilienmaklers für den Verkauf von Immobilien lediglich unter der Angabe von Preisspannen – ohne Angabe des genauen Endpreises – gegen die Preisangabenverordnung verstößt (LG Berlin, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 16 O 64/14).
Ein Immobilienmakler hatte im Rahmen seines Internetauftritts verschiedene Immobilienangebote beworben, die auch näher beschrieben wurden. So enthielten die Immobilienbeschreibungen u. a. Angaben zum jeweils anfallenden Wohngeld, zur Größe und zur Ausstattung. Der jeweilige Verkaufspreis wurde jedoch nicht angegeben; vielmehr wurde lediglich darüber informiert, in welcher Preisregion die Immobilie angesiedelt war. Hierzu verwendete die Antragsgegnerin Hinweise in der Form, dass die Abbildung einer bestimmten Anzahl von roten Häusern einer Preiskategorie zugeordnet war:
Bis 200.000 € = 1 abgebildetes Haus
200.000 € – 350.000 € = 2 abgebildete Häuser
350.000 € – 500.000 € = 3 abgebildete Häuser
500.000 € – 700.000 € = 4 abgebildete Häuser
700.000 € – 1.000.000 € = 5 abgebildete Häuser
1.000.000 € – 1.500.000 € = 6 abgebildete Häuser
1.500.000 € – 2.000.000 € = 7 abgebildete Häuser
2.000.000€ – 5.000.000 € = 8 abgebildete Häuser
Jede angebotene Immobile war im Exposé also mit einer entsprechenden Anzahl von roten grafisch gestalteten Häusern versehen. Mit der Mouse-Over-Funktion wurde dabei die jeweilige Preiskategorie der aufgerufenen Immobilie genannt (z. B. Herrschaftliche 5-Zimmer-Wohnung, Wohnfläche 146 qm, Berlin Westend, Preisregion: 3 Häuser = 350.000 € – 500.000 €).
Die Angabe zur Preisspanne sowie zum Wohngeld stellt eine Werbung unter der Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. PAngV dar. In diesem Fall ist der Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Da der Endpreis hier fehlte hat das Landgericht Berlin den Makler antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig (B 1 0035/14).
Die Wettbewerbszentrale erhält im Bereich der Immobilienwirtschaft rund 260 Anfragen und Beschwerden pro Jahr. Diese werden bundesweit im Rahmen einer Sonderzuständigkeit vom Büro Berlin der Wettbewerbszentrale bearbeitet. Die Fallgestaltungen reichen von Verstößen gegen immobilienspezifische Gesetze wie das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) bis hin zu Verstößen gegen allgemeine Wettbewerbsregeln wie die Preisangabenverordnung (PAngV), das Irreführungsverbot (§ 5 UWG) und das Telemediengesetz (TMG). In den meisten Fällen können die Verstöße außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
jb
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