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Keine „anerkannten Gutachten für Gerichte und Versicherungen“

Ein Anbieter von Sachverständigenseminaren bot in Werbeschreiben unter Hinweis auf eine kurze Ausbildungsdauer eine Vorbereitungs-CD an und wies in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Sie werden am letzten Seminartag von dem zuständigen Sachverständigen Fachverband geprüft und erhalten nach bestandener Prüfung ein Zertifikat.
Dieses berechtigt Sie bundesweit ents

Ein Anbieter von Sachverständigenseminaren bot in Werbeschreiben unter Hinweis auf eine kurze Ausbildungsdauer eine Vorbereitungs-CD an und wies in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Sie werden am letzten Seminartag von dem zuständigen Sachverständigen Fachverband geprüft und erhalten nach bestandener Prüfung ein Zertifikat. Dieses berechtigt Sie bundesweit entsprechend Ihrer Qualifikation Gutachten zu erstellen und den Sachverständigenstempel zu führen sowie anerkannte Gutachten für Versicherungen, Rechtsanwälte und Gerichte zu erstellen.

Die Werbung unter Hinweis auf eine Zertifikatserteilung mit der Berechtigung, anerkannte Gutachten für Gerichte, Versicherungen und Rechtsanwälte zu erstellen, verstößt gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Denn selbst eine bestandene Prüfung bei dem Seminaranbieter berechtigt einen Absolventen nicht, mit der Erstellung „anerkannter“ Gutachten zu werben. Es wird über die Merkmale der Dienstleistung, insbesondere die Zwecktauglichkeit des Seminars und die Verwendungsmöglichkeit eines Gutachtens getäuscht.

Eine solche Werbung verstößt zudem gegen die fachliche Sorgfalt eines Seminaranbieters und ist geeignet, Interessenten bei der Auswahl eines solchen Anbieters zu beeinträchtigen, weil diese meinen, nach erfolgreichem Abschluss eine besondere Leistung erbringen zu können (§ 3 Abs. 2 UWG). Zudem werden durch solche Werbeaussagen spürbar die Interessen anderer Seminaranbieter beeinträchtigt (§ 3 Abs. 1 UWG).

Der Seminaranbieter hat aufgrund der förmlichen Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

(M 1 0399/14)
ao

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