Meist kennt man es umgekehrt: Der Kunde erhält beim Kauf eines Produktes eine Süßigkeit in Form von Bonbons oder ähnlichem. Der Fall, über den das OLG Hamm urteilen musste, lag anders. Denn ein Hersteller von Medizinprodukten verschenkte an Apotheker Boxen mit Süßigkeiten einer bekannten Marke, wenn diese Verbandsstoffe im Wert von 30 € bestellten. Die Boxen kosten im Handel ca. 5 €.
Das OLG Hamm hat nun in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale sowohl die Werbung als auch die Abgabe untersagt und damit die Berufung des Herstellers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2020, Az. I-4 U 38/20).
Keine geringwertige Kleinigkeit
Werbegaben sind im Bereich des Gesundheitswesens durch § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) streng reguliert und grundsätzlich unzulässig. Eine der Ausnahmen sind „geringwertige Kleinigkeiten“. Das sind kleinere Zugaben, die Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit sind und einen völlig zu vernachlässigenden geringen Wert haben. Als eine solche „Kleinigkeit“ stufte das Gericht die Süßigkeitenboxen aber nicht ein. Dabei räumen die Richter ein, dass sich ein Apotheker in Anbetracht der Werbegabe sicher nicht dazu veranlasst sehe, gegebenenfalls auf Kosten bestehender Gesundheitsrisiken die von der Beklagten angebotenen Produkte zu empfehlen und abzusetzen. „Allerdings ist es nicht fernliegend, dass die angesprochenen Apotheker bei einem Vergleich von Medizinprodukten eben gerade auf die von der Beklagten angebotenen Produkte beziehen werden, weil in diesem Fall noch der Bezug einer dem Apotheker genehmen Zugabe zu erwarten ist…“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Damit bestehe durchaus die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung.
Auch eine weitere Ausnahme verneinte das Gericht: Eine Packung Süßigkeiten sei nicht zur Verwendung in der pharmazeutischen Praxis bestimmt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 HWG).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
Aus der Datenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG Dortmund, Urteil v. 20.02.2020, Az. 18 O 98/19, „Keine Süßigkeiten als Zugabe für Medizinprodukte“ (das erstinstanzliche Urteil zum Urteil des OLG Hamm) >>
F 4 0193/19
ck
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