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Kein Verkauf von Blutzuckerteststreifen durch Ärzte

Der Bundesgerichtshof hat mit erst jetzt vorliegendem Urteil vom 2. Juni 2005 (Aktenzeichen I ZR 317/02) einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben.

Der Bundesgerichtshof hat mit erst jetzt vorliegendem Urteil vom 2. Juni 2005 (Aktenzeichen I ZR 317/02) einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben. Der Mediziner betreibt eine Praxis, die auf Diabetiker spezialisiert ist. Blutzuckerteststreifen werden von Diabetikern in großer Menge benötigt und sind in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlich. Die Patienten wenden sie zu Hause an, um regelmäßig ihren Blutzuckerspiel zu kontrollieren. Der beklagte Arzt bot die Produkte aus dem Depot, das von einem Sanitätshaus eingerichtet worden war, an.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Verfahrensweise mit Blick auf die Regelungen im ärztlichen Berufsrecht beanstandet. Danach ist Ärzten im Regelfall die Abgabe von Produkten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit untersagt. Hintergrund der Regelung ist die Befürchtung, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht werden könnte. Auch die Empfehlung bestimmter Apotheken oder Sanitätshäuser ist unzulässig. Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass diese Verbote einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorbeugten. Überzeugende Gründe für die direkte Abgabe der Produkte an Patienten hatte der Arzt nicht vortragen können.

„Auf den ersten Blick mag eine solche Rundumversorgung durch den Arzt bequem und verlockend erscheinen“, kommentierte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale die Entscheidung. „Man darf aber nicht übersehen, dass langfristig der Wettbewerb unter Sanitätshäusern und Apotheken erheblich gefährdet ist“. Viele Kunden werden schon aus Bequemlichkeit von derartigen Angeboten Gebrauch machen und damit anderen Anbietern verloren gehen. Und schließlich dürfe eine weitere Gefahr nicht unterschätzt werden: Ließe man diese direkte Versorgungsweise zu, so wäre Korruptionsversuchen seitens der Anbieter Tür und Tor geöffnet. Der Patient solle auch weiterhin darauf vertrauen können, dass ärztliche Entscheidungen nicht von Provisionsversprechen Dritter beeinflusst werden.

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Frau Rechtsanwältin Christiane Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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