Das von der Wettbewerbszentrale geführte Kartellverfahren gegen die Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz: Gegen die Verurteilung durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 25. August 2015, Az. 18 O 91/15, nicht rechtskräftig) wegen eines Kartellrechtsverstoßes hat die beklagte Almased Wellness GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) eingelegt. Die Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.
Die Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt „Almased Vitalkost“ einen „einmaligen Aktionsrabatt“ in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Im Gegenzug sollten sich die Apotheker verpflichten, das Produkt zu einem Preis von mindestens 15,95 € gegenüber Verbrauchern anzubieten.
Diese Aktion hatte die Wettbewerbszentrale als kartellrechtswidrig beanstandet. Der Grund: Hersteller dürfen ihren Vertriebspartnern (Händler und auch Apotheker) keine Vorteile für die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen oder Preisuntergrenzen versprechen. Die Vereinbarung solcher Preisuntergrenzen stellt einen Kartellverstoß dar (§ 1 GWB).
Das Landgericht Hannover sah darin ebenfalls einen Kartellrechtsverstoß und hat das Unternehmen auf Klage der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat die Firma Almased nun Berufung eingelegt. Nunmehr hat das OLG Celle über diesen Streitfall zu entscheiden. Die Wettbewerbszentrale ist zuversichtlich, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben wird.
Weiterführende Informationen:
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
Kontakt:
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D 1 0080/14
wn
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