Ein Kapitalanlagenanbieter im Bereich von regenerativen Energien warb in seinen Verkaufsprospekten mit einer jährlichen Mindestverzinsung von 6% und einer Investition mit realvorhandenem Gegenwert, mit –„Windkraftanlagen zum Anfassen“. Ebenso wurde mit einer maximalen Sicherheit durch eine breite Streuung des Genusskapitals geworben.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung für hochspekulative Genussrechte als irreführend, da von einer maximalen Sicherheit gemäß den „Genussrechtsbedingungen“ der Gesellschaft nicht gesprochen werden kann. Das vom Interessenten zur Verfügung zu stellende „Genussrechtskapital“ muss für mindestens 5 Jahre angelegt werden, bevor es gekündigt werden kann. Danach erfolgt die Rückzahlung des gekündigten Genussrechtskapitals nicht etwa zum Nennwert der Einzahlung, sondern nur zum „Buchwert innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu dem Stichtag, zu dem die Kündigung erfolgt ist“. Im Falle einer Gesellschaftsauflösung hat der Verbraucher nur „Anspruch auf Rückzahlung zum Buchwert, sofern die Gesellschaft über ausreichend Liquidität verfügt“, sodass durchaus auch das Risiko eines Totalverlustes besteht.
In der Internet-Werbung für die Genussrechte wurde zudem wiederholt der falsche Eindruck erweckt, als sei die Genussrechte-Emissionsgesellschaft Eigentümerin der Windkraftanlagen.
Nachdem die Gesellschaft eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der konkret beanstandeten irreführenden Aussagen nicht abgeben wollte klagte die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen auf Unterlassung der irreführenden, dass Risiko einer solchen Kapitalanlage verharmlosenden Aussagen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Itzehoe (AZ: 5 O 122/09) musste die Gesellschaft eine Irreführung einräumen und stimme einem Vergleichsvorschlag des Gerichts zu, wonach sich das Unternehmen zur zukünftigen Unterlassung dieser Aussagen im Zusammenhang mit derartigen spekulativen Kapitalanlagen verpflichtete.
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