Home News Kammergericht: Vergleichende Werbung für einen Internetzugang ist auch bei unterschiedlichen Tarifmodellen zulässig

Kammergericht: Vergleichende Werbung für einen Internetzugang ist auch bei unterschiedlichen Tarifmodellen zulässig

Eine vergleichende Werbung kann auch hinsichtlich nicht identischer Waren und Dienstleistungen zulässig sein, solange diese funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukt in Betracht kommen.

Eine vergleichende Werbung kann auch hinsichtlich nicht identischer Waren und Dienstleistungen zulässig sein, solange diese funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukt in Betracht kommen. So ist eine vergleichende Werbung beispielsweise für Internet-DSL-Zugänge zweier verschiedener Anbieter zulässig, wenn der eine Anbieter einen Drei-Monatstarif und der andere Anbieter einen Jahrestarif anbietet. Dazu muss der Anbieter des Drei-Monatstarifs allerdings die Folgekosten nach Ablauf des Drei-Monatszeitraums mitteilen.

Im Streitfall hatte ein Internet-Provider die Kosten des eigenen, für drei Monate geltenden Tarifs für einen Internet-DSL-Zugang mit den Kosten des jährlich kündbaren Tarifs eines Konkurrenten verglichen. Dieser sah darin eine Irreführung, weil die verglichenen Dienstleistungen nicht identisch seien. Die auf Unterlassung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das KG Berlin ist der Auffassung die verglichenen Dienstleistungen seien in ihrer Funktion für den Verbraucher identisch und würden auch denselben Bedarf decken. Dass der Konkurrent ein längerfristiges Vertragsangebot für DSL-Anschlüsse anbiete, sei unerheblich. Denn auch die an einer langfristigen Nutzung eines Internet-Zugangs interessierten Verbraucher könnten an einem Vergleich interessiert seien. Sie könnten der streitgegenständlichen Werbung sowohl die monatliche Einsparung in den ersten drei Monaten (inklusive Einrichtungsgebühr) als auch die weiteren Ersparnisse in den Folgemonaten entnehmen. Auch ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot sei nicht gegeben, da selbst der Folgepreis des Werbenden günstiger sei als die im Vergleich genannten Preise des Konkurrenten.

Hintergrund:
Der Werbevergleich hätte gem. § 6 Abs.2 Nr.1 UWG wettbewerbswidrig sein können. Hiernach ist eine vergleichende Werbung unzulässig, wenn sie sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine vergleichende Werbung auch hinsichtlich nicht identischer Waren und Dienstleistungen zulässig sein, solange diese funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukt in Betracht kommen (BGH, Urteil v. 15.10.1998, Az. I ZR 69/98, vgl. GRUR 1999, 501 ff.).

Quelle: Urteil des Kammergerichts vom 21.12.2004, Aktz: 5 U 167/04

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