Home News Kaffee darf nicht als besonders magenfreundlich beworben werden – Unternehmen gibt Unterlassungserklärung ab

Kaffee darf nicht als besonders magenfreundlich beworben werden – Unternehmen gibt Unterlassungserklärung ab

Wie bereits in der News vom 04.04.2017 ausgeführt, hat die Wettbewerbszentrale im Jahr 2017 enormen Zuwachs an Beschwerden über die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben. Aktuell hat die Wettbewerbszentrale die Verpackung von Kaffee-Pads beanstandet, auf der mit der Aussage

Wie bereits in der News vom 04.04.2017 ausgeführt, hat die Wettbewerbszentrale im Jahr 2017 enormen Zuwachs an Beschwerden über die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben. Aktuell hat die Wettbewerbszentrale die Verpackung von Kaffee-Pads beanstandet, auf der mit der Aussage

„Sie werden schonend mit Wasserdampf von
Reiz- und Bitterstoffen befreit und sind deshalb ein
besonders magenfreundlicher Kaffeegenuss“.

geworben wurde. Die Kaffee-Pads werden von einem Unternehmen produziert, das seinen Kaffee ausschließlich für einen großen Discounter röstet.

Die Wettbewerbszentrale hat die Aussage als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung angegriffen. Bei der Aussage „magenfreundlich“ handelt es sich nach ihrer Ansicht um eine nicht zulässige gesundheitsbezogene Angabe, da ein Zusammenhang zwischen dem Kaffee und der Gesundheit (hier dem Magen) hergestellt wird. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Unter den Begriff fallen auch solche Angaben, die nicht nur auf die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes abzielen, sondern suggerieren, dass ein Lebensmittel geringere negative Auswirkungen hat, als vergleichbare Produkte. Durch die Werbung wird bei den Verbrauchern genau der Eindruck erweckt, nämlich, dass der Kaffee geringere negative Auswirkungen auf den Magen hat, als üblicher Kaffee.

Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wettbewerbszentrale hat im Gegenzug eine Aufbrauchsfrist von 5 Monaten gewährt. Bis dahin kann das vorhandene Verpackungsmaterial noch verwendet und abverkauft werden.
(HH 4 0079/17)

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>

News vom 04.04.2017 // Health Claims Verordnung: Beschwerden über die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel nehmen zu
07.12.2016 // Wettbewerbszentrale unterbindet unzulässige krankheitsbezogene Werbung für Kaffee

News vom 09.11.2016 // Bier darf nicht mit „bekömmlich“ beworben werden – OLG Stuttgart stuft den Begriff als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO ein und lässt die Revision zum BGH zu >>

News vom 07.10.2016 // BGH zu Beauty Claims: Aussage „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ stellt unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar >>

News vom 07.09.2016 // OLG Celle: Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar >>

News vom 02.02.2016 // Werbung für Tee mit gesundheitsbezogenen Angaben: Wettbewerbszentrale rät Teehandelsunternehmen und Anbietern von Tee zur Vorsicht >>

News vom 24.07.2015 // Unzulässige Werbung für Kinderwunschtee außergerichtlich unterbunden >>

News vom 07.09.2012 // EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig >>

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>

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