Der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen soll fairer und zielgenauer als bisher ausgestaltet werden. Das ist das Ziel des „Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) von Gesundheitsminister Spahn. Dem Entwurf hat das Kabinett nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums am 9. Oktober 2019 zugestimmt. Danach soll das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfe, voraussichtlich im Frühjahr 2020 in Kraft treten.
Geplant ist unter anderem ein neuer § 4a SGB 5, nach dem für Werbemaßnahmen und das Wettbewerbsverhalten der Krankenkassen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten sollen. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, so dass Krankenkassen auch untereinander Unterlassungsansprüche vor den Zivilgerichten und nicht – wie bisher – vor den Sozialgerichten durchsetzen können.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt es, dass das Wettbewerbsverhalten der Krankenkassen zukünftig den Regeln des Wettbewerbsrechts unterliegen soll. Die ausführlichen Anmerkungen der Wettbewerbszentrale zu dem geplanten § 4a SGB 5 finden Sie hier >>.
Sie hat sich seit langem dafür eingesetzt, dass auch das Handeln der Krankenkassen untereinander den Regeln des UWG unterworfen und deren Einhaltung vor den Zivilgerichten für Krankenkassen selbst durchsetzbar ist. Zivilgerichte verfügen über einen reichen Erfahrungsschatz im Bereich des UWG und der wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze. Der neue § 4a SGB 5 wird damit letztlich zu einem Gleichlauf der Rechtsprechung, mehr Rechtssicherheit für die Krankenkassen und Stärkung eines fairen Wettbewerbs sorgen.
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ck
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