Home News Juristische Expertise von Sachverständigen? – Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Juristische Expertise von Sachverständigen? – Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

„Schuster bleib bei deinen Leisten“ – so oder ähnlich könnte man argumentieren, wenn Sachverständige Leistungen anbieten, die definitiv nicht in deren Sachgebiet fallen.

„Schuster bleib bei deinen Leisten“ – so oder ähnlich könnte man argumentieren, wenn Sachverständige Leistungen anbieten, die definitiv nicht in deren Sachgebiet fallen.

So war es auch in einer der Wettbewerbszentrale vorgelegten Beschwerde: Ein größeres, in der Rechtsform einer GmbH tätiges Kfz-Sachverständigenbüro bewarb neben den klassischen Leistungen der Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden und Fahrzeugbewertungen zusätzlich eine juristische Expertise im Verkehrsrecht und in allen juristischen Fragen des Versicherungsrechts im Kfz-Bereich:

JuristischeExpertiseSachverstaendige

Außerdem fanden sich in der Internetwerbung des Unternehmens noch die folgenden Werbeaussagen:

„DAS
TEAM
WIR SIND MEHR ALS EIN HAUFEN EXPERTEN!
Bei uns arbeiten kluge Köpfe als eingespieltes Team zusammen.

Wir … unterstützen unsere Kunden in der
rechtssicheren Abwicklung von Haftpflichtschäden …

Basierend auf unserer langjährigen Erfahrung sorgen wir
im Schadenfall für eine Abwicklung,
die so schnell und unkompliziert wie möglich abläuft“

Die Werbung für die juristische Expertise im Verkehrsrecht und in allen juristischen Fragen des Versicherungsrechts im Kfz-Bereich verstößt ebenso gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG) wie die Werbung für die rechtssichere Abwicklung von Haftpflichtschäden und die Abwicklung im Schadenfall. Diese Verstöße lösen zugleich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus, weil es sich bei den vorgenannten Regelungen um das Marktverhalten regelnde Normen handelt und die Werbeaussagen geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG).

Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen auf die Rechtsfehler hingewiesen. Dieses hat anwaltlichen Rat eingeholt und nach weiterer Korrespondenz eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für das Erbringen von eigenen Rechtsdienstleistungen mit den beanstandeten Aussagen abgegeben. Damit konnte einmal mehr eine außergerichtliche Lösung mittels einer Abmahnung herbeigeführt werden.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale v. 12.02.2021 // Werbung für rechtssichere Gutachten, Unfallanalysen nach geltender Rechtsprechung und komplette Regulierung – das ist nicht zulässig!

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

M 1 0158/21
ao

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de