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iTunes-Karten nur in begrenzter Menge

Eine große Elektronikmarktkette bewarb im April 2011 den Verkauf von iTunes-Karten, mit denen man auf der Musikplattform Titel herunterladen kann, mit dem Angebot, eine Karte, die 25 € Gut-haben aufweist, zum Preis von 20 € zu erwerben. Außer dem Hinweis auf einen Aktionszeitraum von etwas mehr als einer Woche fanden sich keinerlei einschränkende Hinweise in der Werbung.

Eine große Elektronikmarktkette bewarb im April 2011 den Verkauf von iTunes-Karten, mit denen man auf der Musikplattform Titel herunterladen kann, mit dem Angebot, eine Karte, die 25 € Gut-haben aufweist, zum Preis von 20 € zu erwerben. Außer dem Hinweis auf einen Aktionszeitraum von etwas mehr als einer Woche fanden sich keinerlei einschränkende Hinweise in der Werbung.

Verbraucher, die im Hinblick auf die Günstigkeit des Angebotes 10 Karten erwerben wollten, wurde die Abgabe verweigert mit dem Hinweis, der Verkauf sei auf haushaltsübliche Mengen beschränkt. Ihnen wurde der Kauf von lediglich 2 Karten angeboten. Auch Hinweise der Kunden, dass diese Einschränkung in den Prospekten nicht vermerkt sei, führten zu keinem für die Kunden zufriedenstellenden Ergebnis.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil auf die Beschrän-kung der Abgabemenge in den Prospekten der Elektronikmarktkette nicht hingewiesen worden ist.

Nachdem das Unternehmen die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte mit dem Hinweis, bei 2 – 3 angebotenen Karten handele es sich um eine haushaltsübliche Menge, und der Verbraucher erwarte auch nicht die Abgabe einer größeren Anzahl dieser Karten, erhob die Wettbewerbszentrale daraufhin beim Landgericht Hamburg Unterlassungsklage. Die Elektronikmarktkette stellte sich auch im Rahmen des Rechtsstreites auf den Standpunkt, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Beschränkung der Abnahmemenge nicht erforderlich sei, weil der Verbraucher um eine solche Beschränkung wisse. Das Landgericht Hamburg wies in einer schriftlichen Stellungnahme die Elektronikmarktkette darauf hin, dass auch nach Auffassung des Gerichts Beschränkungen des Teilnehmerkreises einer Verkaufsförderung, aber auch Mindest- und Maximalabgabemenge eine so wesentliche Information seien, dass sie dem Verbraucher in der Werbung mitgeteilt werden müssten. Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass nach seiner Auffassung zumindest 4 derartige Gutscheinkarten noch eine haushaltsübliche Menge sei, sodass auch insoweit der Verbraucher keine Gelegenheit gehabt hätte, sich auf eine unter dieser Zahl liegende Mengeneinschränkung einzustellen. Die beklagte Elektronikmarktkette gab daraufhin ihre Rechtsverteidigung auf, und das Landgericht Hamburg erließ ein Versäumnisurteil (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2011, Az. 327 O 272/11, F 5 0330/11), wonach es der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr iTunes-Karten mit einem Rabatt zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rabatt nur für maximal 3 iTunes-Karten gewährt wird.

pbg

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