Es ist irreführend, wenn bei einer Kundenrückgewinnaktion eines Pay-TV-Senders mit einem Gutschein für den sechsmonatigen kostenlosen Empfang des Senders DAZN bei Abschluss eines neuen Abonnements geworben wird und der Einlösezeitraum für den Gutschein bei der Vertragsbestätigung von 12 auf 2 Monate gekürzt wird (LG München I, Versäumnisurteil v. 13.09.2019, Az. 17 HK O 10549/19, nicht rechtskräftig).
Zum Sachverhalt
Im Rahmen einer Kundenrückgewinnaktion warb ein Pay-TV-Sender mit Gutscheinen für 6 Monate kostenlosen Empfang von DAZN bei Abschluss eines Abonnements für andere TV-Pakete. Laut Werbung sollten diese Gutscheine innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Abschluss des Abonnementvertrages einlösbar sein.
Ein Kunde, der sein Abonnement zum Jahresende gekündigt hatte, schloss angelockt durch den Gutschein für ein kostenloses DAZN-Abonnement über 6 Monate einen neuen Abo-Vertrag ab. Im Rahmen der Vertragsbestätigung kürzte der Sender allerdings den Einlösezeitraum für den Gutschein von 12 Monaten auf 2 Monate ab.
Die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale sprach eine Abmahnung wegen Irreführung aus. Diejenigen Kunden, die sich aufgrund des beworbenen Gutscheins für 6 Monate kostenloses DAZN zum Abschluss eines Abonnements für ein TV-Paket entschlossen, wurden in ihren Erwartungen getäuscht. Das DAZN Abo bietet unter anderem den Empfang von 100 Spielen der UEFA-Champions League, Liveübertragungen der US-Liga wie z.B. 200 Spiele der US-Basketball-Liga. Bei einer Einlösefrist von 12 Monaten hätten die Kunden sich die für sie interessantesten Spiele aussuchen können. Eine solche Werbung ist in hohem Maße geeignet, den Abschluss von TV-Abonnementverträgen zu fördern. Die Werbung mit einer Einlösefrist von 12 Monaten und der anschließenden Verkürzung auf 2 Monate in der Auftragsbestätigung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Kunden, die ihre Auftragsbestätigung nicht sorgfältig lesen, werden die Einlösefrist sogar versäumen.
Da die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage bei dem Landgericht München I. Die Beklagte verteidigte sich nicht, der Verstoß war doch zu offensichtlich. Vor dem Landgericht München I erging ein Versäumnisurteil.
es
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