Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (I ZR 50/01) hat der Bundesgerichtshof einem großen Einzelhandelsfilialbetrieb verboten, die Preise für tief gefrorene Fischstäbchen und Haushaltsreiniger in der Werbung als „Dauertiefpreise“ zu bezeichnen, wenn diese Waren bereits vor Ablauf eines Monats nach Erscheinen der Werbung nicht mehr zu den angekündigten Dauertiefpreisen abgegeben werden, sondern schon innerhalb dieses Zeitraums ein höherer Preis verlangt wird.
Das Unternehmen, das sich regelmäßig gegenüber dem Verbraucher mit Hinweisen wie „45.000 Dauertiefpreise“ und „gleich bleibend günstige Preise über einen langen Zeitraum“ von den sonst üblichen Sonderangeboten und Rabattaktionen im Einzelhandel abzugrenzen versucht, hatte u. a. für die Produkte „Meister Proper“ und „Fischstäbchen“ unter der Überschrift „Dauertiefpreise“ geworben, den Preis für diese Waren aber bereits nach gut einem halben (Meister Proper) bzw. weniger als einem Monat (Fischstäbchen) wieder heraufgesetzt.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbepraxis als irreführend beanstandet und bereits vom Oberlandesgericht Koblenz Recht bekommen. Die Richter führten aus, der Verbraucher erwarte bei in der Werbung genannten Dauertiefpreisen nicht, dass diese bereits nach weniger als einem Monat wieder heraufgesetzt würden. Vielmehr gehe er davon aus, dass diese Preise für eine gewisse Dauer nicht erhöht würden. Jedem sei zwar klar, dass die Preise nach einer gewissen Zeit geändert würden. Bei „Dauertiefpreisen“ vertraue der Verbraucher aber darauf, dass Preiserhöhungen erst nach einigen Wochen erfolgen. Insoweit helfe auch der in der Werbung erfolgte Hinweis auf einige Preisänderungen nicht, die Irreführung zu vermeiden.
Während die Oberlandesrichter das Werbeverbot noch auf sämtliche Waren bezogen hatten, ging dies dem Bundesgerichtshof zu weit. In der mündlichen Verhandlung erörterte der Senat, dass es durchaus kurzlebige Frischeware gebe, die schon innerhalb kürzerer Zeit eine Preisänderung erfahren könnte und bei entsprechender Aufklärung der Verbraucher dennoch als Dauertiefpreise deklariert werden könnte. Für langlebige Konsumgüter wie tief gefrorene Fischstäbchen und Haushaltsreiniger sei der als „Dauertiefpreis“ beworbene Preis aber mindestens einen Monat zu halten, da der Verbraucher sonst irregeführt werde.
„Wir begrüßen die Entscheidung“ betonte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Das Urteil habe Bedeutung für alle Dauertiefpreis-Werbekonzepte. „Wer mit Dauertiefpreisen wirbt, muss sich auch beim Wort nehmen lassen. Der Verbraucher muss darauf vertrauen dürfen, dass derartige Preise auch eine gewisse Dauer „tief“ bleiben und nicht wieder heraufgesetzt werden.“
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Herrn Dr. Reiner Münker
E-Mail: muenker@wettbewerbszentrale.de
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