In Zeiten knappen Wohnraums sind Baugrundstücke sehr gefragt, weshalb ein Entwickler von Bauland einzelne Projekte für die Öffentlichkeit auf seiner Webseite bewarb. Ein Bauprojekt wurde wie folgt angepriesen:
„Baugebiet ‚ehemalige Pferdewiese X‘‘
- voll erschlossene Baugrundstücke
- direkt bebaubar
- …“
Tatsächlich handelte es sich jedoch bei den beworbenen Grundstücken nicht um ausgewiesenes Bauland, da das Bauleitplanverfahren nicht abgeschlossen war. Von „voll erschlossenen Baugrundstücken“ und einer direkten Bebaubarkeit konnte also keine Rede sein. Die Werbung wurde deshalb unter dem Aspekt einer Irreführung beanstandet.
Das werbende Unternehmen gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und modifizierte unverzüglich die Internetwerbung, so dass der Fall außergerichtlich abgeschlossen werden konnte.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale / Jahresbericht 2019, „Kapitel Immobilienwirtschaft“ >>
B 1 0184/21
jb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Veranstaltung zum BGH-Urteil „klimaneutral“ und künftiger Regulierung von Green Claims
-
BGH untersagt Werbung mit „klimaneutral“ – Wettbewerbszentrale setzt sich mit Forderung nach Erläuterung von Green Claims durch
-
LG München I: Kündigungsformular hinter Login ist unzulässig
-
Update: „Ärzte-Siegel“-Verfahren der Wettbewerbszentrale beim OLG München – Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben
-
EuGH entscheidet im Verfahren der Wettbewerbszentrale: Keine Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“