Die Wettbewerbszentrale erhielt eine Beschwerde über die Werbung eines Brandschutzunternehmers.
Von dem Innenministerium eines Bundeslandes ist ein Brandschutz-Flyer „Rauchwarnmelder retten Leben“ gefertigt worden, um allgemein Verbraucher darüber aufzuklären, dass es sinnvoll sein könnte, Rauchwarnmelder in Wohnungen zu installieren.
Ein Unternehmer hatte diesen offiziellen Flyer des Ministeriums als Grundlage für seine eigene Werbung genommen und diesen so verändert, dass er seine eigene Firmierung und sein Logo hineinkopiert hat. So trat das Unternehmen nun auf dem Flyer des Ministeriums unter dem Text „Haben Sie noch weitere Fragen? Für Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Feuerwehren und Brandschutzdienststellen zur Verfügung“ mit seiner eigenen Firmenwerbung auf.
Die Werbung des Brandschutzunternehmens war irreführend und wettbewerbswidrig nach § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 Nr.3 UWG. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen konnte der fälschliche Eindruck erweckt werden, als handele das Unternehmen tatsächlich im Auftrag des Ministeriums bzw. als sei der Flyer in Zusammenarbeit des werbenden Unternehmens mit dem Ministerium entstanden.
Die Wettbewerbszentrale hat das Brandschutzunternehmen wegen dieses Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Das Unternehmen hat die angeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
S 3 0209/11 gb
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