Im Touristiksektor existieren zahlreiche Gütesicherungssysteme, nach deren erfolgreichem Durchlaufen die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Anzahl von Sternen erteilt wird. Zu nennen sind hier insbesondere die Bereiche Reisebusse, Hotellerie sowie Ferienimmobilien.
Wird für Kreuzfahrten mit Hinweisen auf eine Sterne-Kategorisierung geworben, etwa durch Aussagen wie „5-Sterne-Komfort auf dem schönen Schiff …“, so nimmt der Verbraucher angesichts der seit Jahren am Markt eingeführten Gütesicherungssysteme für die genannten Bereiche an, dass die dem Kreuzfahrtschiff zugedachten Sterne ebenfalls auf einer solchen Gütesicherung beruhen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht eine solche Werbung dahingehend, dass das beworbene Schiff einer „5-Sterne-Kategorie“ zuzuordnen ist. Eine solche Kategorisierung für Schiffe ist jedoch nicht existent. Die bekannte Kategorisierung für Hotels ist auf Schiffe gerade nicht übertragbar (siehe hierzu Kammergericht Berlin WRP 2012, Seite 480). Daher wird der Verbraucher bei der werblichen Bezugnahme auf eine Sterne-Kategorisierung in unzulässiger Weise über das beworbene Schiff sowie die angebotene Leistung getäuscht (siehe hierzu jetzt LG Offenburg, Urteil vom 30. 7. 2012, Az 5 O 32/12 KfH, rechtskräftig).
(F 2 0494/12)
hfs
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